Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Online-Pranger und bis zu 5.000 Euro Geldbuße Das droht Bestandsvermittlern ohne 34i-Erlaubnis

Von in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten
Rechtsanwalt Norman Wirth
Rechtsanwalt Norman Wirth | Foto: Christof Rieken

Wer Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln will, braucht dazu seit dem 21. März eine behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34 i GewO. Die Bestandsvermittler durften aufgrund einer Übergangsfrist zunächst mit ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34 c GewO weiter vermitteln. Doch diese Übergangsregelung endet bald, nämlich am 21. März 2017.

Ordnungswidrigkeit

Bestandsvermittler ohne 34i-Erlaubnis sollen sich beeilen, diese zu bekommen, rät Rechtsanwalt Norman Wirth, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den `Pranger` zu stellen“. Die zuständige Erlaubnisbehörde dürfe als Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Internet veröffentlichen.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Darüber hinaus stellt die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen ohne die erforderliche Erlaubnis laut Wirth eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße geahndet werden.

PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Tipps der Redaktion