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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Online-Pranger und bis zu 5.000 Euro Geldbuße Das droht Bestandsvermittlern ohne 34i-Erlaubnis

Rechtsanwalt Norman Wirth
Rechtsanwalt Norman Wirth | Foto: Christof Rieken

Wer Immobiliendarlehen an Verbraucher vermitteln will, braucht dazu seit dem 21. März eine behördliche Erlaubnis nach Paragraf 34 i GewO. Die Bestandsvermittler durften aufgrund einer Übergangsfrist zunächst mit ihrer Erlaubnis nach Paragraf 34 c GewO weiter vermitteln. Doch diese Übergangsregelung endet bald, nämlich am 21. März 2017.

Ordnungswidrigkeit

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Bestandsvermittler ohne 34i-Erlaubnis sollen sich beeilen, diese zu bekommen, rät Rechtsanwalt Norman Wirth, von der Berliner Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte. „Paragraf 34 i Gewerbeordnung gibt der Erlaubnisbehörde die Möglichkeit, säumige Vermittler an den `Pranger` zu stellen“. Die zuständige Erlaubnisbehörde dürfe als Verstöße gegen die Erlaubnispflicht im Vermittlerregister unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen im Internet veröffentlichen.

Darüber hinaus stellt die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen ohne die erforderliche Erlaubnis laut Wirth eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann mit bis zu 5.000 Euro Geldbuße geahndet werden.

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