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Nachhaltigkeit in der Finanzberatung „Opt-out ist keine Option mehr“

Von in AnalysenLesedauer: 4 Minuten
Christian Waigel
Christian Waigel: Der Rechtsanwalt hat sich die Pläne der EU-Kommission für neue Regeln in der Finanzberatung angesehen. | Foto: Waigel Rechtsanwälte

Am 21. April 2021 hat die Europäische Kommission ihre Pläne für die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Anlageberatung und die Finanzportfolioverwaltung vorgestellt. Anlageberater und Vermögensverwalter sollen eine obligatorische Bewertung der Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden durchführen.

In der Geeignetheitsprüfung (Suitability-Test) müssen diese Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden berücksichtigt werden. Zudem soll der Kunde in der Anlageberatung einen Bericht erhalten, in dem ihm die Einbeziehung seiner Nachhaltigkeitspräferenzen in die empfohlenen Finanzinstrumente erläutert wird.

Zu diesem Zweck soll die Delegierte Verordnung 2017/565 mit den Details für die Mifid-II-Umsetzung erweitert werden. Geplant sind sowohl organisatorische Vorgaben als auch Pflichten gegenüber Kunden im Onboarding-Prozess, in der Portfolioverwaltung und in der Beratung.

1. Organisatorische Pflichten

Wertpapierfirmen sollen bei der Erfüllung ihrer organisatorischen Anforderungen auch Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigen. Das Risikomanagement muss Nachhaltigkeitsrisiken bewerten und steuern.

Das gilt auch für Interessenkonflikte. Als Interessenkonflikt werden auch widerstreitende Interessen im Bezug auf die Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden definiert.

Damit wird es notwendig, in die Prozesse zur Ermittlung der Interessenkonflikte auch mögliche Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden aufzunehmen.

2. Kundenerfassung und Onboarding

In der Anlageberatung werden neue Informationspflichten eingeführt. Dem Kunden sollen nicht nur die für die Beratung in Betracht kommenden Finanzinstrumente beschrieben werden, sondern auch die Nachhaltigkeitsfaktoren, die bei der Auswahl der Finanzinstrumente berücksichtigt werden.

In der Kundenanalyse, das heißt im WpHG-Bogen, müssen die Anlageziele erweitert werden. Neben der Abfrage des Zeithorizonts, der Präferenzen und der Risikotoleranz sollen auch die Nachhaltigkeitspräferenzen des Kunden abgefragt werden.

Nachhaltigkeitspräferenzen sind aber nicht nur die Fragen, ob der Kunde eine ökologische, sozial gerechte oder den Prinzipien von Good Governance entsprechende Investition wünscht. Nachhaltigkeitspräferenz ist die Festlegung des Kunden, ob er eine der Taxonomie entsprechende Investition bevorzugt, eine nachhaltige Investition im Sinne der Offenlegungs-Verordnung oder Finanzinstrumente im Sinn der Offenlegungs-VO, bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

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