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DDV, DSW und Börse Stuttgart fordern Optionsscheine nicht als Termingeschäfte einstufen

Von in MeinungenLesedauer: 2 Minuten
Formular Einkommensteuererklärung
Formular Einkommensteuererklärung: "Die steuerliche Neuregelung der Verlustverrechnung ist ein herber Schlag für Privatanleger", schreiben DDW, DSW und Börse Stuttgart in einer Stellungnahme. | Foto: imago images / MiS

Das Bundesfinanzministerium soll Optionsscheine klar von den Termingeschäften abgrenzen – das fordert aktuell eine Allianz aus Vertretern des Deutschen Derivate Verbands (DDV), der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und der Börse Stuttgart in einer gemeinsamen Stellungnahme.

Die drei Parteien protestieren gegen eine Regelung des Mitte Dezember beschlossenen Jahressteuergesetzes 2020: Das Gesetz stuft Optionsscheine als Termingeschäfte ein. Für Termingeschäfte wiederum gilt, dass Anleger Gewinne aus ihnen unbegrenzt versteuern müssen, Verluste jedoch nur bedingt gegenrechnen können. So können Termingeschäft-Verluste nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder sogenannten Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden – und das auch nur bis zu einer Schwelle von 20.000 Euro. Nicht verrechnete Verluste können laut Gesetz auf Folgejahre übertragen werden – wo sie sich ebenso wieder bis zu 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhalterprämien verrechnen lassen.

Schon die Zuordnung von Optionsscheinen zu den Termingeschäften stößt bei DDV, DSW und Börse Stuttgart allerdings auf Ablehnung: Die Regel weiche von der Linie ab, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch vor rund einem halben Jahr verfolgt habe. Denn im Entwurf eines Anwendungsschreibens vom vergangenen Juni habe das BMF Optionsscheine noch nicht als Termingeschäften angesehen.

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DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler findet: „Der Entwurf des BMF-Schreibens war immerhin ein fairer Vorschlag, wie die Anwendung zumindest in Bezug auf Optionsscheine zu regeln ist.“ Die Regelung im vorliegenden Jahressteuergesetz „weckt Unverständnis und offenbart einmal mehr die feindliche Gesinnung gegenüber Privatanlegern“, erbost sich Tüngler. Sie verschärfe eine „Unwucht im Steuerrecht“.

Grundsätzlich gilt seit Einführung der Abgeltungssteuer 2009 das Prinzip, dass Gewinne und Verluste aus Kapitalvermögen gleichermaßen steuerlich berücksichtigt werden müssen. Tüngler hält die Regelung daher insgesamt für verfassungswidrig. Hinsichtlich der Klassifikation von Optionsscheinen argumentieren DDV, DSW und Börse Stuttgart: Der Gesetzgeber solle auf die Erfüllung von Optionsgeschäften schauen. Diese geschehe „Zug um Zug“ und unterscheide sich so von Termingeschäften. Diese Einschätzung teilten auch Wissenschaftler.

Den Kreis der negativ Betroffenen halten die Interessenvertreter für groß: „Eine Studie der WHU aus dem vergangenen Jahr zeigt, dass hunderttausende von Privatanlegern von einer solchen Klassifizierung betroffen wären“, schreiben DDV, DSW und Börse Stuttgart. 69 Prozent der Nutzer würden Hebelprodukten wie Optionsscheine nicht als Instrument für Spekulation, sondern zwecks Depot-Absicherung einsetzen. Das werde Anlegern durch das neue Jahressteuergesetz erschwert.

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