BGH-Urteil Ottonova darf nicht pauschal werben für Telemedizin
Der digitale private Krankenversicherer Ottonova muss eine Niederlage einstecken vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der für Wettbewerbsrecht zuständige erste Zivilsenat kommt zu dem Urteil, dass die von Ottonova betriebene Reklame für Telemedizin nicht rechtmäßig war (Aktenzeichen I ZR 146/20). Kläger war die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt am Main. Sie hatte in den ersten beiden Instanzen am Landgericht und Oberlandesgericht München Recht bekommen.
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Pauschale Telemedizin-Reklame widerspricht dem HWK
Insbesondere muss Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes (HWK) angewandt werden im Fall von Ottonova, sagen die Richter des BGH. Dieser Paragraf erlaubt zwar telemedizinische Angebote, aber nicht entsprechende Werbemaßnahmen. Weiter schreiben sie in ihrem Urteil, dass Ottonova „für eine umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte ärztliche Primärversorgung (Diagnose, Therapieempfehlung, Krankschreibung) im Wege der Fernbehandlung geworben“ habe. Dabei sei es für die Diagnosen bestimmter Krankheiten für den Arzt notwendig, den Patienten nicht nur sehen und hören, sondern auch eingehend untersuchen zu können.
Kurz und knackig: Aus BGH-Sicht hat Ottonova seine Telemedizin-Reklame zu pauschal gestaltet. Das beworbene Angebot entsprach nicht den allgemeinen fachlichen Standards, wie sie das HWK fordert.