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Paragraf 34c GewO Ende 2020 läuft für Vermittler eine Frist aus

Von Lesedauer: 4 Minuten
Büroszene: Vermittler sollen ihr berufliches Wissen stets auf dem neusten Stand halten. In welchem Umfang sich Finanz- und Versicherungsprofis gesetzlich weiterbilden müssen, hängt von der Art ihrer Zulassung ab.
Büroszene: Vermittler sollen ihr berufliches Wissen stets auf dem neusten Stand halten. In welchem Umfang sich Finanz- und Versicherungsprofis gesetzlich weiterbilden müssen, hängt von der Art ihrer Zulassung ab. | Foto: Pexels

Zu Jahresende herrscht regelmäßig Hochbetrieb auf der Online-Plattform des Weiterbildungsanbieters Going Public. Selbst die Weihnachtsfeiertage und Silvester sind den Berlinern zufolge beliebte Zeitfenster, in denen Versicherungsvermittler ihr Fachwissen aufpolieren wollen. Das liegt vermutlich weniger daran, dass die Profis sich an und zwischen den Feiertagen langweilen. Vielmehr läuft für sie mit dem Jahresende eine Frist aus. 15 Stunden verpflichtende Weiterbildung pro Kalenderjahr schreibt ihnen der Gesetzgeber vor.

Die Weiterbildungspflichten sind für Vermittler nach Gewerbeordnung (GewO) uneinheitlich geregelt. An der einen Stelle sind es 15 Stunden pro Jahr, die Vermittler absolvieren sollen, an anderer 20 Stunden in drei Jahren. Wiederum an dritter Stelle ist von Weiterbildung gar keine Rede. Den Unterschied macht, ob ein Vermittler mit Lizenz nach Paragraf 34c, 34d, 34f, 34h oder 34i GewO tätig ist. Und noch vor der Lizenz ist ausschlaggebend, was der Vermittler genau tut.

Für Versicherungsvermittler nach 34d GewO gibt die europäische Vertriebsrichtlinie IDD den Takt vor. Deren Pendant im deutschen Recht ist die Versicherungsvermittlungsverordnung, kurz VersVermV, gültig seit dem 20. Dezember 2018. Anlage 1 der Verordnung nennt die Themen der verpflichtenden Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler. Diese sollen gleichzeitig Gegenstand der Weiterbildung sein.

Was alles zum Versicherungsvertrieb zählt und damit jährlich 15 Pflichtstunden nach sich zieht, fasst die Verordnung weit. Schon wer beispielsweise einen Schaden aufnimmt oder ein Policen-Angebot erstellt, soll sich weiterbilden. Auch der Autoverkäufer, der nebenbei noch eine Kraftfahrzeug-Police vermittelt, muss die Fortbildungsstunden absolvieren.

Mitunter ist nicht ganz klar, wann die Grenze zur Weiterbildungspflicht überschritten ist. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) erarbeitet nach Auskunft einer Sprecherin zusammen mit den Aufsehern der Bafin momentan eine Fragen-Antworten-Liste zu dem Thema. Der fertige Katalog soll in diesem Herbst vorliegen.

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