Die deutsche Vermittlerbranche steht vor einem neuen regulatorischen Umbruch. Ab dem 20. November 2026 benötigen alle Vermittler von Ratenkrediten und allgemeinen Verbraucherdarlehen eine neue Erlaubnis nach Paragraf 34k der Gewerbeordnung (GewO). Darauf weist aktuell der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hin.

Demnach hat das Bundesjustizministerium am 23. Juni 2025 einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der die EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Er ersetzt die bisherige Erlaubnis nach Paragraf 34c Absatz 1 GewO.

Regeln für Hauskreditvermittler dienen als Vorbild

Die neue Regulierung folgt dem bereits etablierten Muster der Immobiliardarlehensvermittlung nach Paragraf 34i GewO. Kernelemente sind

  • eine verpflichtende Eintragung in das DIHK-Vermittlerregister,
  • ein Sachkundenachweis durch eine neue IHK-Prüfung sowie
  • eine jährliche Weiterbildungspflicht von fünf Stunden.

Diese Anforderungen gelten sowohl für die Gewerbetreibenden selbst als auch für alle Personen, die unmittelbar in die Vermittlungstätigkeit eingebunden sind.

Eine Besonderheit: Wer bereits eine Sachkundeprüfung nach Paragraf 34i GewO erfolgreich absolviert hat, erhält eine Anerkennung ohne erneute Prüfung. Eine „Alte-Hasen-Regelung“, wie sie aus der Versicherungsvermittlung bekannt ist, soll es jedoch nicht geben. Die Pflicht zur Sachkunde und Weiterbildung trifft ausschließlich Personen, die direkt Beratungs- oder Vermittlungsleistungen erbringen.

Paragraf 34k: Branche rechnet mit vielen Anträgen

Der AfW prognostiziert erhebliche Auswirkungen auf den Markt. „Auf Grundlage unserer Daten aus dem AfW-Vermittlerbarometer gehen wir davon aus, dass eine fünfstellige Zahl an Vermittlerinnen und Vermittlern eine Erlaubnis nach Paragraf 34k GewO beantragen wird – zusätzlich zahlreiche Personen aus dem Einzel- und Autohandel“, erklärt AfW-Vorstand Frank Rottenbacher. Er fordert vom Gesetzgeber, ausreichend Kapazitäten für die neue Sachkundeprüfung bereitzustellen.

Gleichzeitig kritisiert der AfW die Ausnahmeregelungen, die der Gesetzentwurf vorsieht: Sogenannte Absatzfinanzierer wie Auto- oder Möbelhäuser sowie Elektromärkte, die Kunden Waren mit einer Finanzierungsmöglichkeit anbieten, bleiben von den neuen Anforderungen befreit, sofern sie als Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der EU-Empfehlung 2003/361/EG gelten. 

„Die Regulierung soll dem Verbraucherschutz dienen. Wenn jedoch wesentliche Marktteilnehmer von den Anforderungen ausgenommen werden, wird kein einheitliches Wettbewerbsumfeld geschaffen“, kritisiert Rottenbacher. Besonders im Bereich der Absatzfinanzierung sieht der Verband Risiken für Verbraucher. „Studien belegen, dass insbesondere die Vielzahl kleiner Kredite und ,Buy Now, Pay Later'-Angebote die Gefahr einer Überschuldung massiv erhöhen“, so Rottenbacher.

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Rechtsverordnung soll Regeln konkret machen

Der Gesetzentwurf ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Details durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Diese soll Anforderungen an Sachkunde, Weiterbildung sowie Verhaltens- und Informationspflichten gegenüber Verbrauchern konkretisieren. Dazu gehört auch die Pflicht, Provisionen und andere Zuwendungen offenzulegen – ein Verfahren, das bereits aus anderen gewerberechtlichen Regelungen wie der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) bekannt ist.

Der AfW verspricht, sich im Rahmen der Verbändeanhörung aktiv an der finalen Gestaltung des künftigen Gesetzes mitzuwirken.