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Pflegestärkungsgesetz 10 Tipps für die häusliche Pflege von Angehörigen

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Hier die wichtigsten Tipps:

  1. Antrag auf Leistungen stellen
    Die hier genannte Ehefrau war wahrscheinlich selbst pflegebedürftig. Wer einen Antrag stellt, bekommt ab dem Datum der Antragstellung seine Leistungen – gegebenenfalls also rückwirkend.
  2. Niederschwellige Leistungen
    Ab Pflegegrad I stehen dem Bedürftigen Leistung zur Unterstützungen im Alltag zu: Haushaltsleistungen, Begleitung zum Arzttermin oder allgemeine Beschäftigung mit dem Bedürftigen. Dafür stehen monatlich 125 Euro zur Verfügung.
  3. Wohnumfeld verbessern
    Die Zuschüsse für barrierefreies Wohnen von der Dusche bis zum Treppengeländer mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro können das Leben spürbar erleichtern.
  4. Ambulante Leistungen mit Pflegegeld kombinieren
    Wer die Leistungen aus der ambulanten Pflege nicht voll ausschöpft, kann Pflegegeld erhalten. Einmal getroffene Vereinbarungen können alle 6 Monate wieder angepasst werden.
  5. Grundsicherung beantragen
    Wenn die finanziellen Mitteln des Bedürftigen knapp werden, kann Grundsicherung beantragt werden. Diese Grundsicherung muss in aller Regel nicht zurückgezahlt werden im Unterschied zum Elternunterhalt. Der monatliche Regelsatz für Alleinstehende beträgt zurzeit 409 Euro zuzüglich 360 Euro Warmmiete.
  6. Kurzzeit- und Verhinderungs-, Tag- und Nachtpflege
    Mit diesen Leistungen soll gewährleistet werden, dass der Bedürftige überwiegend zuhause gepflegt werden kann.
  7. Pflegehilfsmittel
    Vom Pflegebett, Wasch- und Notrufsystemen bis zu Lagerrollen unterstützt die Pflegekasse auf Antrag.
  8. Mehr eigene Rente erhalten
    Das betrifft die Altersgruppe, die selbst noch nicht in Rente ist: Wer mindestens für 10 Stunden pro Woche, an mindestens zwei Tagen ehrenamtlich und selbst maximal 30 Stunden erwerbstätig ist, für den zahlt der Staat sowohl die Rentenversicherung als auch die Arbeitslosenversicherung. Außerdem muss der Bedürftige mindestens in Pflegegrad II zuhause gepflegt werden oder in einem Hospiz sein.
  9. Sich vom Arbeitgeber beurlauben lassen
    In Betrieben ab 25 Mitarbeitern kann sich der pflegende Angehörige bis zu zwei Jahren beurlauben lassen. Außerdem hat er im akuten Notfall Anspruch auf bis zu zehn Tage Urlaub.
  10. Vorsorgevollmacht erleichtert den Alltag
    Wenn der Bedürftige keine Vorsorgevollmacht errichtet, dann bedeutet das für den pflegenden Angehörigen, dass er alles mit dem Gericht abstimmen muss oder ein Berufsbetreuer wird bestellt. Eine Vollmacht erleichtert deutlich den Alltag. Doch dies muss der Pflegebedürftige zu dem Zeitpunkt veranlasst haben, zudem er geschäftsfähig war.
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