LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in NewsLesedauer: 4 Minuten

Vorgeburtliche Diagnose verschwiegen Pflegetagegeld-Versicherung muss trotzdem zahlen

Ärztin betrachtet Ultraschall-Bild einer Schwangeren
Ärztin betrachtet Ultraschall-Bild einer Schwangeren: Beim Antrag auf eine Pflegetagegeld-Versicherung mit Kindernachversicherung muss man die Ergebnisse vorgeburtlicher Untersuchungen nur angeben, wenn der Versicherer explizit danach fragt. | Foto: Pexels

Das LG Detmold hatte mit Urteil vom 14.06.2022 (Aktenzeichen: 02 O 123/21) über die Wirksamkeit einer Anfechtung einer Pflegetagegeld-Versicherung mit Kindernachversicherung zu entscheiden. Dem Versicherungsnehmer wurde seitens des Versicherers vorgeworfen, er habe durch Nichtangabe pränataler Erkenntnisse den Versicherer bei Beantragung der Pflegetagegeld-Versicherung arglistig getäuscht.

Der Fall

Im April des Jahres 2020 schloss der Versicherungsnehmer über seinen Versicherungsmakler eine Pflegetagegeld-Versicherung ab mit der Möglichkeit einer Kindernachversicherung. Die Kindernachversicherer bot dabei die Möglichkeit „ein zukünftig geborenes Kind“, wenn dies „mindestens 2 Monate nach der Geburt vermeldet“ wird mitzuversichern. Versicherungsschutz besteht danach auch hinsichtlich möglicher „Geburtsschäden sowie angeborene Krankheiten und Gebrechen“.

 

 

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Versicherungen“ bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Zweimal die Woche versorgen wir Sie mit News, Personalien und Trends aus der Assekuranz. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Rund zwei Monate nach Abschluss der Pflegetagegeld-Versicherung wurde die Tochter des Versicherungsnehmers geboren. Er beantragte daraufhin die Aufnahme seiner Tochter in die Pflegetagegeld-Versicherung im Rahmen der vorgenannten Kindernachversicherung. Diesem Wunsch entsprach der Versicherer auch.

Direkt nach der Geburt des Kindes des Versicherungsnehmers wurde eine linksseitige Lippen-Kiefer-Gaumenspalte (LKGS) diagnostiziert. Im Sommer wurde dann durch den MDK Westfalen-Lippe ein Pflegegerad 3 und nach einer durchgeführten Operation der Pflegegrad 2 festgestellt.

Anschließend beantragte der Versicherungsnehmer Leistungen aus der Pflegetagegeld-Versicherung für sein versichertes Kind. Hiernach forderte der Versicherer mehrere medizinische Unterlagen bezüglich des Kindes an. Diese ergaben, dass Anzeichen für eine Erkrankung der Tochter bereits durch die pränatale Diagnostik im Februar 2020 festgestellt worden waren. Gleichwohl hatte der Versicherungsnehmer im Rahmen der Antragsstellung zur Pflegetagegeld-Versicherung die Diagnose seines damals noch ungeborenen Kindes nicht angegeben. Der Versicherer erklärte daraufhin die Anfechtung der Pflegetagegeld-Versicherung wegen arglistiger Täuschung. Die Erbringung von Leistungen aus der Pflegetagegeld-Versicherung lehnte der Versicherer dementsprechend ab.

Der Versicherungsnehmer erhob sodann Klage vor dem LG Detmold. Der Versicherer wehrte sich gegen die gerichtliche Inanspruchnahme jedoch mit der Begründung, dass er durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht worden sei. Der Versicherer hätte in Kenntnis über die Erkrankung des Kindes den Antrag auf Abschluss einer Pflegetagegeld-Versicherung nicht angenommen. Die von ihm erklärte Anfechtung der Pflegetagegeld-Versicherung sei daher rechtmäßig erfolgt.

Tipps der Redaktion