Insolvenzverwalter fordert Pim Gold: Vermittler sollen Provisionen zurückzahlen

Im Fall um den insolventen Goldsparplan-Anbieter Pim Gold sollen Vermittler bereits erhaltene Vermittlungsprovisionen wieder herausgeben. Das zumindest verlangt der Insolvenzverwalter von Pim Gold, Renald Metoja. Auf die missliche Lage der Vertriebler macht Rechtsanwalt Oliver Renner von der Kanzlei Wüterich Breucker aufmerksam.
Die Begründung des Insolvenzverwalters: Per Vertrag war festgelegt worden, dass Vermittler von Pim-Gold-Produkten für ihre Leistung von der Vertriebsgesellschaft Premium Gold Deutschland vergütet werden sollten. Entgegen dem Vertrag waren die Provisionen dann allerdings über das Unternehmen Pim Gold geflossen.
Pim Gold: Provision sollte vom Vertriebspartner kommen
Der in den Verträgen erwähnte Vertriebspartner hätte die Provisionen in der Folge vermutlich an Pim Gold zurückzahlen sollen – wären nicht beide Unternehmen gleichzeitig in die Insolvenz gegangen. Für den Insolvenzverwalter steht fest: Die Vertriebler sollen die Vertriebsvergütung wieder zurückzahlen. Das Geld soll in die Insolvenzmasse fließen, aus der alle Gläubiger der Gesellschaften am Ende entschädigt werden.
Aus Sicht des Vertriebs ist der Fall Pim Gold gleich doppelt ärgerlich: Vermittler von Pim-Gold-Produkten waren bereits mit Klagen von Kunden konfrontiert, die sich über das Risiko der Anlage schlecht aufgeklärt fühlten. Durch die Forderungen des Insolvenzverwalters droht zusätzliches Ungemach.
Rechtsanwalt Renner verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 15. Juni 2022, Aktenzeichen 9 U 153/21. In dem Verfahren gegen einen Vermittler hatte das Gericht zugunsten des klagenden Insolvenzverwalter entschieden: Der Vermittler muss 16.412,08 Euro plus Zinsen zurückzahlen. „Die Verteidigung gegen die Klage des Insolvenzverwalters (ist) mit hohen Hürden für die Vermittler versehen“, sagt Rechtsanwalt Renner. „Dem Insolvenzverwalter dürfte dem Grunde nach der Rückgewähranspruch zustehen.“
Rückzahlungsforderung: Das sollten Vermittler prüfen
Allerdings könnten für Vermittler, die mit Rückforderungen des Insolvenzverwalters konfrontiert sind, im Zweifel auch Details entscheidend sein – etwa wann die Provisionszahlung geleistet worden sei und ob der Insolvenzverwalter im konkreten Fall die Anfechtungsfrist eingehalten habe. „Auch ob gegebenenfalls der sogenannte Entreicherungseinwand greift, muss individuell geprüft und hierzu substantiiert mit Beweisantritt vorgetragen werden“, erläutert Renner. Eine Entreicherung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn die erhaltenen Provisionen für den allgemeinen Lebensunterhalt verwendet wurden und der Unterhalt nicht durch Einsatz anderweitiger Mittel hätte bestritten werden können.
Generell rät Renner: „Es sollte hellhörig machen, wenn ein Dritter verspricht, die vereinbarten Provisionen zu übernehmen“. Vermittler sollten stets prüfen, ob vereinbarte Zahlungen auch wirklich vom Vertragspartner stammen – und im Zweifel darauf beharren, die Leistung von der vertraglich bestimmten Seite zu erhalten.
Der Fall Pim Gold
Das Unternehmen Pim Gold aus dem hessischen Heusenstamm hatte Anlegern Edelmetall in Form einer Art Sparplan-Investment angeboten. Wer einen Teil des erworbenen Goldes gleichzeitig bei Pim lagerte, sollte dafür „Bonusgold“ erhalten. Das mutmaßlich als Schnellballsystem angelegte Geschäft flog 2019 auf, kurz darauf meldete das Unternehmen Insolvenz an. Der Chef von Pim Gold, Mesut Pazarci, wurde im Dezember 2022 wegen schweren Betrugs an Kleinanlegern und Geldwäsche zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt.
Nicht zuletzt als Reaktion auf den Pim-Gold-Skandal erließ der Gesetzgeber in der Folge strengere Regeln für Edelmetall-Investments: Goldsparpläne sind mittlerweile prospektpflichtig. Zudem verschärfte das Finanzministerium auch die Transparenzregeln: Banken und Händler müssen beim Ankauf von Anlagegold von Privatanlegern bereits bei Beträgen von 2.500 Euro einen Herkunftsnachweis verlangen.