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PKV Auch Ledige müssen künstliche Befruchtung bezahlt bekommen

Was ist geschehen?

Eine privat krankenversicherte Frau kann zwar auf natürlichem Wege schwanger werden, leidet aber an einer chromosomalen Veränderung. Daher liegt die Wahrscheinlichkeit für eine gut gehende Schwangerschaft, beziehungsweise dafür, ein gesundes Kind zur Welt zu bringen, bei unter 50 Prozent.

Die Frau lässt vor ihrer Heirat einen Versuch zur künstlichen Befruchtung mit In-vitro-Fertilisation durchführen und lässt sich behandeln, um genetische Schädigungen auszuschließen. Bedauerlicherweise sind die Behandlungen erfolglos. Die Kosten liegen bei 11.771 Euro.

Die Versicherung der Frau möchte für diese Kosten aber nicht aufkommen. Sie übernimmt laut ihren Versicherungsbedingungen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung aufgrund von organisch bedingter Sterilität für drei Behandlungsversuche bei hinreichender Erfolgsaussicht.

Der Anspruch auf die Behandlung besteht laut der Versicherungsbedingungen aber nur, wenn die Person verheiratet ist und ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden. Außerdem könne die Frau grundsätzlich auf natürlichem Wege schwanger werden und sei damit nicht organisch steril.

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Das Urteil

Das Oberlandesgericht Karlsruhe stellt sich auf die Seite der Frau (Aktenzeichen 12 U 107/17).

Eine genetische Veränderung beeinträchtige die Fortpflanzungsfähigkeit der Frau und „stellt damit eine Krankheit der Klägerin dar“, so die Richter.

Die Versicherung verfolge bei der Trennung zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten mit Kinderwunsch außerdem ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Die Vertragsbestimmung sei damit willkürlich und daher unwirksam.

Was das Gericht zugelassen hat, ist die Beschränkung der Kostenübernahme auf drei Versuche.

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