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PKV: Basistarif gilt nur eingeschränkt für Priester-Versicherer

Foto: Fotolia
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Die Karlsruher Richter stellten klar, dass der sogenannte Kontrahierungszwang, also die Pflicht, jeden ehemals privat Krankenversicherten in den Basistarif aufzunehmen, für diese Unternehmen nicht gilt. Der Kontrahierungszwang greife in die grundgesetzlich geschützte Vereinigungsfreiheit dieser Versicherer ein, so das Bundesverfassungsgericht. Er gelte daher nur für Bewerber, die gemäß Satzung die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, die also Priester sind.

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