PKV: Bundesverfassungsgericht erklärt Basistarif für rechtens
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Für Unmut gegenüber der Reform hatte insbesondere der Basistarif gesorgt, den die privaten Krankenversicherungen (PKV) seit Anfang dieses Jahres im Programm haben müssen. Hintergrund des Basistarifs ist die neue Bürgerpflicht, sich krankenzuversichern. Für gesetzlich Versicherte gilt diese Pflicht schon seit April 2007, ehemals privat Versicherte müssen ab Januar wieder in die PKV – dafür ist der Basistarif da.
Abweisen dürfen die Privaten dabei keinen Kunden, Risikozuschläge erheben ist aber auch nicht drin. Denn der Beitrag für den Basistarif richtet sich ausschließlich nach dem Geschlecht und dem Eintrittsalter des Versicherten und darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht überschreiten. Dafür entsprechen die Leistungen des Tarifs aber nur dem GKV-Niveau. Ein nicht kostendeckendes Modell, monieren die privaten Anbieter trotzdem. Der Basistarif führe dazu, dass die anderen krankenvollversicherten Kunden die Basistarifler über Umlagen mitfinanzieren müssten – deshalb auch die Klagewelle.
Ein weiterer strittiger Punkt war die längere Wartezeit, die gesetzlich Versicherte jetzt hinnehmen müssen, bis sie in die PKV wechseln können. Statt nur einem Jahr müssen die PKV-Anwärter jetzt drei Jahre lang über die Jahresentgeltgrenze von 4050 Euro monatlich kommen, um ihre Krankenversicherung aufzuwerten. Diese Regelung hatte in den vergangenen zwei Jahren zu erheblichen Einbußen im Neugeschäft der privaten Krankenversicherer geführt.
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