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Aktualisiert am 05.08.2020 - 18:12 Uhrin AnalysenLesedauer: 5 Minuten

Policen gegen Betriebsschließung Corona-Einnahmeausfälle – wer übernimmt den Schaden?

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Nach Auffassung des GDV gehen Betriebsschließungsversicherungen im Grundsatz davon aus, dass es sich um Einzelfälle handelt – dass also ein Hotel wegen einer Norovirus-Erkrankung oder eine Metzgerei beim Auftreten von Koli-Bakterien geschlossen werden muss. Eine Schließung aus Gründen der allgemeinen Sicherheit falle nicht unter den Versicherungsschutz. Dies dürfte nach dem nun vorliegenden Urteil so nicht mehr haltbar sein.

Prüfung im Einzelfall

Weiter argumentieren die Versicherungen dahingehend, dass in vielen Versicherungsverträgen die versicherten Krankheiten abschließend aufgelistet sein müssten. Da das Covid-19-Virus bislang nicht bekannt war, ziehe der Versicherungsschutz eben in diesen Fällen nicht.

Bezieht sich ein Vertrag ausdrücklich auf das IfSG, so komme es darauf an, ob die letzten Änderungen des IfSG, also die Einbeziehung des Covid-19-Virus in den Katalog der meldepflichtigen Krankheiten, einbezogen sei oder eben nicht.

Über eine derartige Klausel hatte das LG Mannheim zu urteilen – und hat mit guten Argumenten zugunsten des Versicherungsnehmers entschieden.

Im Übrigen verweisen aber der GDV sowie große deutsche Versicherungen wie Allianz oder Ergo auf die erforderliche Prüfung im Einzelfall. Letztlich kommt es daher auf das an, was tatsächlich im Vertrag vereinbart ist und erst recht auf die Auslegung dieses Vertrages. Der Bundesgerichtshof hat die Versicherungsbranche in der Vergangenheit mehrfach überrascht. So wurden mehrere Klauseln gekippt beziehungsweise entgegen dem Willen der Versicherung und im Interesse der Versicherungsnehmer ausgelegt. So hat das eben jüngst auch das LG Mannheim getan.

Einige Versicherer kundenfreundlich

Signal Iduna und HDI haben für die Betriebe des Lebensmittelhandwerks erklärt, dass auch behördlich angeordnete Betriebsschließungen durch das Corona-Virus versichert seien.

Mittlerweile rücken auch einige bislang ablehnenden Versicherungen von ihrer harten Auffassung ab. Sie haben ihren Kunden Vergleichsangebote von 10 Prozent bis 15 Prozent der versicherten Summe vorgelegt. In Bayern haben rund 70 Prozent der Versicherten dieses „Kulanzangebot“ angenommen. Der Rest soll über Staatshilfen finanziert werden (sogenanntes Bayerisches Modell). Eigentlich sieht das allerdings wie Staatshilfe für die Versicherungen aus.

Praxistipps

  • Obliegenheitsverpflichtungen beachten: Alle Schäden sind grundsätzlich schnellstmöglich zu melden, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
  • Es ist empfehlenswert Versicherungsverträge sorgfältig prüfen und schnellstmöglich mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen.



Über den Autor:
Peter Fissenewert ist Rechtsanwalt und Partner der Berliner Kanzlei Buse Heberer Fromm. Seine Tätigkeitsschwerpunkte sind das Wirtschaftsrecht und das Wirtschaftsstrafrecht und hier insbesondere das Gesellschaftsrecht, Restrukturierung, Sanierung und Insolvenz sowie Compliance-Beratung und Managerhaftung. Seit 2005 hält Fissenewert darüber hinaus eine Professur für Wirtschaftsrecht an der Berliner SRH Hochschule.

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