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Policen gegen Betriebsschließung Gericht entkräftet Argumente von Versicherern

Eiscafé ohne Besucher in Berlin: Während der angeordneten Lockdown-Maßnahmen erlitten Gaststätten und Hotels deutschlandweit große Verluste.
Eiscafé ohne Besucher in Berlin: Während der angeordneten Lockdown-Maßnahmen erlitten Gaststätten und Hotels deutschlandweit große Verluste. | Foto: imago images / Müller-Stauffenberg
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

In Deutschland wurden viele Betriebe wegen des Corona-Virus (Covid-19) aufgrund behördlicher Allgemeinverfügungen geschlossen. Viele Betriebe mussten für mehrere Wochen schließen. Aufgrund dessen hofften viele Versicherte auf Leistungen aus den Betriebsschließungsversicherungen.

Viele Versicherungen haben den Versicherten den entsprechenden Versicherungsschutz jedoch verwehrt und vertraglich vereinbarte Leistungen verweigert. Diesen Leistungsablehnungen sind viele Versicherte entgegengetreten.

Das Landgericht  Mannheim hat mit Urteil vom 29. April 2020 – Aktenzeichen 11 O 66/20 - zugunsten einer Versicherten entschieden. Zwar wurde der Antrag der Versicherten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das LG Mannheim zurückgewiesen. Dennoch entschied das Gericht inzident über den Sachverhalt einer Betriebsschließung aufgrund einer behördlichen Allgemeinverfügung.

Der Sachverhalt

Eine Hotelbetreiberin mit drei Hotels - zwei in Berlin und eins in Hamburg – begehrte von der Versicherung Leistungen aus bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherungen. In den Versicherungsbedingungen war eine Haftzeit bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen in Höhe von 30 Tagen zu einem entsprechenden Tageshöchstsatz vereinbart. In den Versicherungsbedingungen heißt es:

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  1. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  2. a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (...)
  3. Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. (...)
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  1. Versicherungswert sind
  2. a) in der Betriebsunterbrechungsversicherung der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebes in dem Bewertungszeitraum erwirtschaftet hätte;
  3. b) (...)
  4. Der Bewertungszeitraum umfasst zwölf Monate. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden und versicherte Mehrkosten nicht mehr entstehen, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. (...)

Aufgrund der epidemischen Ausbreitung des Corona-Virus wurden in Berlin und Hamburg Regelungen getroffen worden, welche unter anderem den Betrieb von Hotels und Gaststätten betreffen. Am 16. März 2020 erließ die Hansestadt Hamburg im Wege der Allgemeinverfügung unter anderem folgende Regelung:

(...)

  1. Übernachtungsangebote im Beherbergungsgewerbe dürfen nicht für touristische Zwecke bereitgestellt werden. Der Betriebsinhaber muss vor Abschluss eines Beherbergungsvertrags den Zweck der Beherbergung des Gastes erfragen und diesen zusammen mit den erfassten Personaldaten des Gastes dokumentieren. Soweit Beherbergungsverträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung abgeschlossen waren und die Beherbergung begonnen hat, ist die Beherbergung zu beenden, sobald sichergestellt ist, dass der Gast abreisen kann.

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