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Policen gegen Betriebsschließung Gewerbetreibende im Clinch mit Versicherern – ein Überblick

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„Obwohl kein Versicherungsschutz besteht, zahlt die Allianz auf den verbleibenden durchschnittlichen wirtschaftlichen Schaden des Kunden von ca. 30 Prozent die Hälfte, d.h. 15 Prozent der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (max. für 30 Tage)", stellt etwa die Allianz in Aussicht. Neben der Allianz haben sich bisher auch Axa, Gothaer, Haftpflichtkasse Darmstadt, HDI, Nürnberger Versicherung, Versicherungskammer Bayern und Zurich an dem Kompromiss beteiligt. Allianz, Nürnberger und Zurich wollen die Leistungen nicht nur in Bayern, sondern bundesweit erbringen. Weitere Versicherer haben bereits Interesse signalisiert, sich anzuschließen.

Brancheninitiative gefordert

Dem Bundesverband Finanzdienstleistung AfW, der die Interessen von Finanz- und Versicherungsvermittlern vertritt, geht die Zusage allerdings nicht weit genug. Der Verband wünscht sich eine Brancheninitiative der gesamten Versicherungswirtschaft, oder zumindest eine Beteiligung anderer namhafter Versicherer, die bislang nicht mitgezogen haben.

Für die betroffenen Unternehmen böte der Kompromiss zumindest eine Erleichterung: Staatliche Maßnahmen wie Kurzarbeitergeld und Soforthilfen von Bund und Land könnten den  Schaden durchschnittlich um rund 70 Prozent reduzieren, rechnet man bei der Süddeutschen vor. Von den verbleibenden 30 Prozent würden die Versicherer dann ungefähr die Hälfte übernehmen.

Wären damit dann alle Schäden beseitigt? Ganz bestimmt nicht. Björn Thorben Jöhnke von der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow empfiehlt allen betroffenen Betrieben, die vonseiten ihres Versicherers eine Kompromisslösung angeboten bekommen: „Die Unternehmen sollten sich im Einzelfall gut überlegen, ob sie statt einer Kompromisslösung nicht doch den Rechtsweg wählen möchten.“ Betroffene Versicherungskunden sind an diesen Kompromiss nämlich nicht gebunden. Es steht ihnen frei, ihre Ansprüche weiterzuverfolgen, um am Ende möglicherweise die vollen vertraglich zugesicherten Entschädigungen zu erhalten.

Kein Versäumnis bei Vermittlern

Es kommt vor, dass in Fällen, in denen der eigentliche Verursacher eines Schadens schwer zu greifen ist, auch einmal Vermittler in die Schusslinie geraten. Hätten sie Pandemie-bedingte Betriebspausen nicht berücksichtigen müssen – und kann ihnen in diesem Fall ein Versäumnis vorgeworfen werden?

Eher nicht, sagt Rechtsanwalt Norman Wirth von der Berliner Kanzlei Wirth Rechtsanwälte. „Ein solch historisches Ereignis wie die Corona-Pandamie war nicht ernsthaft vorhersehbar. Vor allem auch nicht für die Kunden.“ Kaum ein Handwerker, Friseur oder Imbissbesitzer hätte wohl vor Ausbruch der Epidemie mit einer solchen Situation gerechnet. „Angebotene Betriebsausfallversicherungen wurden wegen der Kosten oder wegen ‚ist doch absurd‘ nicht abgeschlossen“, erläutert Wirth. Und immerhin erhalten selbst solche Gewerbekunden, die aktuell eine Betriebsschließungspolice vorweisen können, daraus nicht unbedingt auch Leistungen für erlittene Schäden.

Höchstens in Einzelfällen könnten Kunden möglicherweise auch Schäden auf ihre Versicherungsvermittler abwälzen wollen, räumt Wirth ein. Eine richtige Gefahr für Vermittler sieht er indessen nicht: „Dem würden wir als Spezialkanzlei erst einmal gelassen entgegensehen. Wir sehen uns grundsätzlich für die Vermittler argumentativ gut gerüstet.“

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