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Policen gegen Betriebsschließung Gewerbetreibende im Clinch mit Versicherern – ein Überblick

Menschenleere Fußgängerzone im sonst gut besuchten Urlaubsort Füssen im Allgäu: Viele Betriebe müssen während der Corona-Epidemie auf Behördenweisung vorübergehend schließen.
Menschenleere Fußgängerzone im sonst gut besuchten Urlaubsort Füssen im Allgäu: Viele Betriebe müssen während der Corona-Epidemie auf Behördenweisung vorübergehend schließen. | Foto: imago images / MiS

Die Corona-Pandemie wird für viele Unternehmer zu einem harter Brocken. Denn die öffentlich angeordneten Maßnahmen zur Einschränkung sozialer Kontakte zwingen viele Betriebe aktuell in eine Pause, die ihre ganze Existenz in Frage stellen kann.

Betriebsunterbrechungs- vs. Betriebsschließungspolicen

Einige Unternehmer haben in der Vergangenheit vorsorglich eine sogenannte Ertragsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Man könnte meinen, dass ein solcher Versicherungsschutz genau gegen einen solchen Ausfall, wie ihn jetzt das Corona-Virus verursacht, schützen sollte. Das Problem: Die Policen greifen vor allem dann, wenn es ein Sachschaden war, der zu der Betriebsunterbrechung oder Beeinträchtigung führt. „Der Sachschaden muss zudem durch eine versicherte Gefahr – wie etwa Sturm, Brand oder Explosion – entstanden sein“, erläutert Rechtsanwältin Julia Kühnle. Die Partnerin der Kanzlei JuS Rechtsanwälte aus Augsburg empfiehlt: Es lohne sich trotzdem immer noch einmal in die konkreten Versicherungsbedingungen zu schauen, um herauszufinden, ob im konkreten Einzelfall nicht doch Versicherungsschutz besteht.

Darüber hinaus hat mancher Unternehmer eine sogenannte Betriebsschließungspolice abgeschlossen. Sie deckt Fälle ab, in denen ein Betrieb auf behördliche Anordnung schließen muss. „Im Rahmen einer solchen Versicherung werden nicht nur die Kosten erstattet, die durch die behördlich bedingte Schließung entstehen, sondern auch der entgangene Gewinn“, erläutert Kühnle. Passt das nicht zur Corona-Krise?

So argumentieren Versicherer

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Das Problem: Die Mehrheit der Versicherer weigert sich bislang,  die Corona-bedingten Betriebsschließungen anzuerkennen. Vor allem Hotels und Gaststätten bekommen das zu spüren. Zuletzt war in dieser Frage ein erbitterter Streit entbrannt. Ablehnungsgründe sind etwa: Der auslösende Krankheitserreger sei ein „neuartiges Virus“ und noch nicht im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Versicherungsschutz bestünde aber nur, wenn die Schließung aufgrund einer Krankheit erfolgt, die das Gesetz auch nennt. Diese Argumentation sei „wenig überzeugend“, findet Kühnle. Denn bereits im Januar habe eine bundesweite Verordnung die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz auf das ‚neuartige Coronavirus‘ ausgedehnt.

Andere Versicherer wiederum argumentieren: Ein bundes- oder landesweiter Erlass reiche nicht aus. Der konkrete Betrieb müsse eine Schließungsanordnung erhalten haben.

Angesichts des Schadensvolumens findet Kühnle die ablehnende Haltung der Versicherer verständlich.

Einige Versicherer haben trotz anfänglicher Weigerung, für Schäden durch Betriebsschließung aufzukommen, jetzt allerdings ihr Entgegenkommen signalisiert. Auf Betreiben des bayerischen Wirtschaftsministeriums haben mehrere Anbieter einen Kompromiss geschlossen. Laut einem Bericht der Süddeutschen Zeitung wollen sie betroffenen Unternehmen einen dreistelligen Millionenbetrag zur Verfügung stellen – und damit 10 bis 15 Prozent der in den Betriebsschließungspolicen festgelegten Tagessätze begleichen.

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