Policen gegen Betriebsschließung Rechnung bitte dorthin
Das neuartige Corona-Virus ist hochinfektiös und hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit verbreitet, auch in Deutschland. Die Bundesländer haben daraufhin präventive Maßnahmen ergriffen, die unmittelbar Auswirkungen auf Unternehmen haben: Viele Betriebe mussten in der Corona-Krise zumindest vorübergehend schließen. Mittelbar wirken sich die Maßnahmen ebenso auf die gesamte Versicherungsbranche aus.
Zwar wurden die Betriebe nicht direkt durch die Behörden geschlossen, sondern auf Basis von behördlichen Allgemeinverfügungen. Die Landesregierungen haben die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen nach Paragraf 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Lungenkrankheit Covid-19 auf die Behörden der Länder übertragen.
Aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügungen wurden damit die Betriebsschließungen angeordnet. Für viele Unternehmen bedeutet das: Die Kosten für den Betrieb wie Mieten, Löhne, Kredite oder Versicherungen laufen weiter, während gleichzeitig die Umsätze wegfallen. Den Unternehmen sind dadurch existenzgefährdende finanzielle Schäden entstanden.
Hallo, Herr Kaiser!
Der Fall der Betriebsschliessung
Hat ein Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen beziehungsweise unbenannte Gefahren abgeschlossen, sollte rechtlich geprüft werden, ob diese Versicherung eintrittspflichtig ist. Hierbei ist es notwendig, die zugrunde liegenden konkreten Versicherungsbedingungen (AVB) genau zu überprüfen. Da sich diese Bedingungen von Versicherer zu Versicherer unterscheiden, lässt sich pauschal nicht einschätzen, ob ein Versicherungsunternehmen eintrittspflichtig ist.
Unternehmensinhaber sollten ihren bestehenden Versicherungsvertrag nach Möglichkeit zeitnah rechtlich prüfen lassen. Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen ist allerdings grundsätzlich nicht nur bei einem Sachschadenereignis, sondern auch bei einer behördlich angeordneten Schließung aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers gegeben.