Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Policen gegen Betriebsschließung Rechnung bitte dorthin

Von in AnalysenLesedauer: 4 Minuten
Trotz Frühlingswetter und Sonnenschein bleiben diese Stühle und Tische in einem Café leer
Trotz Frühlingswetter und Sonnenschein bleiben diese Stühle und Tische in einem Café leer | Foto: imago images / Hans Lucas
Björn Thorben M. Jöhnke
Foto: Jöhnke & Reichow

Das neuartige Corona-Virus ist hochinfektiös und hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit verbreitet, auch in Deutschland. Die Bundesländer haben daraufhin präventive Maßnahmen ergriffen, die unmittelbar Auswirkungen auf Unternehmen haben: Viele Betriebe mussten in der Corona-Krise zumindest vorübergehend schließen. Mittelbar wirken sich die Maßnahmen ebenso auf die gesamte Versicherungsbranche aus.

Zwar wurden die Betriebe nicht direkt durch die Behörden geschlossen, sondern auf Basis von behördlichen Allgemeinverfügungen. Die Landesregierungen haben die Zuständigkeit für den Erlass von Allgemeinverfügungen nach Paragraf 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus und der Lungenkrankheit Covid-19 auf die Behörden der Länder übertragen.

Aufgrund der behördlichen Allgemeinverfügungen wurden damit die Betriebsschließungen angeordnet. Für viele Unternehmen bedeutet das: Die Kosten für den Betrieb wie Mieten, Löhne, Kredite oder Versicherungen laufen weiter, während gleichzeitig die Umsätze wegfallen. Den Unternehmen sind dadurch existenzgefährdende finanzielle Schäden entstanden.

Bild

Hallo, Herr Kaiser!

Das ist schon ein paar Tage her. Mit unserem Versicherungs-Newsletter bleiben Sie auf dem neuesten Stand im Bereich Assekuranz. Jetzt gratis abonnieren!

Go

Der Fall der Betriebsschliessung

Hat ein Unternehmer eine Betriebsunterbrechungsversicherung mit Deckungserweiterung für Betriebsschließungen beziehungsweise unbenannte Gefahren abgeschlossen, sollte rechtlich geprüft werden, ob diese Versicherung eintrittspflichtig ist. Hierbei ist es notwendig, die zugrunde liegenden konkreten Versicherungsbedingungen (AVB) genau zu überprüfen. Da sich diese Bedingungen von Versicherer zu Versicherer unterscheiden, lässt sich pauschal nicht einschätzen, ob ein Versicherungsunternehmen eintrittspflichtig ist.

Unternehmensinhaber sollten ihren bestehenden Versicherungsvertrag nach Möglichkeit zeitnah rechtlich prüfen lassen. Auf Basis der jeweiligen Versicherungsbedingungen ist allerdings grundsätzlich nicht nur bei einem Sachschadenereignis, sondern auch bei einer behördlich angeordneten Schließung aufgrund einer meldepflichtigen Krankheit eine Eintrittsverpflichtung des Versicherers gegeben.

PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion