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Policen gegen Betriebsschließung Rechnung bitte dorthin

Von in AnalysenLesedauer: 4 Minuten
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Zum einen haben Behörden die Allgemeinverfügungen aufgrund des IfSG erlassen. Damit sind sie in den Versicherungsbedingungen weitestgehend erfasst. Zum anderen legt die deutsche Rechtsprechung die Klauseln aus Versicherungsbedingungen bekanntermaßen häufig zugunsten der Versicherten aus.

Kommt es zum Streitfall, geht es in der Regel um die Auslegung der konkret festgelegten Versicherungsbedingungen. Diese sind einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AVB-Kontrolle zugänglich und bedürfen einer richterlichen Würdigung im Einzelfall. Auch dieser gesetzgeberische Grundsatz ist im Rahmen der Überprüfung von Leistungsablehnungen heranzuziehen. Damit sind und bleiben Versicherer höchstwahrscheinlich zu entsprechenden Leistungen verpflichtet.

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Was sollten Versicherungsvermittler nun während der Krise beachten? Als Sachwalter des Kunden haben Versicherungsmakler auch in Krisenzeiten weitgehende Pflichten: Sie müssen die Interessen von Versicherungsnehmern wahrnehmen und ihre Kunden weiterhin vollumfänglich betreuen.

Schäden – insbesondere solche durch Betriebsschließungen – sind unverzüglich dem Versicherungsunternehmen zu melden. Spätestens nach der Krise dürften viele Kunden zudem ein Interesse daran haben, ihren Versicherungsschutz mit Blick auf Epidemie-bedingte Betriebsschließungen noch einmal neu anzupassen.


Über den Autor:
Der Autor Björn Thorben M. Jöhnke ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist zudem Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Kanzlei veranstaltet regelmäßig Vorträge und einen jährlichen Vermittlerkonkress zu rechtlichen Fragen rund um die Finanz- und Versicherungsvermittlung.

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