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Politikerfonds: Rupert Scholz verurteilt

Aktualisiert am in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten
Das Landgericht Mosbach hat den Juraprofessor und ehemaligen Bundesverteidigungsminister Rupert Scholz wegen „Vertrauenswerbung“ für den Deutschen Vermögensfonds I zu Schadensersatz verurteilt. Einige Repräsentanten des sogenannten Politikerfonds unterlagen bereits vor Gericht. Das Urteil gegen Scholz weist aber eine Besonderheit auf, die zu noch mehr Vorsicht für Prominente als Werbe- und Vertrauensträger führen sollte: Scholz war im Fondsprospekt überhaupt nicht genannt, eine sonst wesentliche Voraussetzung für eine mögliche Haftung.
Das Gericht stellte vielmehr darauf ab, dass Scholz in den Begleitunterlagen genannt war und er eine Fülle von Interviews gab. Darin legte er strenge Voraussetzungen für sein Mitwirken am Fonds dar. Dadurch konnte der Eindruck entstehen, dass Scholz die Anlage selbst geprüft und für gut befunden hatte.
In den Interviews wies er auf besondere Qualitätskriterien hin, die erfüllt sein mussten und von den Initiatoren auch erfüllt worden seien. Dabei stützte sich das Gericht auf Interviews in den Magazinen „Cash“ und „Wirtschaftswoche“. Das Gericht stellte fest: „Der Beklagte lässt sich in der Produktinformation und den Zeitungsartikeln als Referenz für die Seriosität des Fonds und dessen Anlagekonzept benennen und beteiligte sich durch die Interviews aktiv an der Werbung für den Fonds. Inhaltlich stellte er sich dabei selbst aufgrund seiner herausragenden fachlichen, aber auch politischen Stellung als Garant und Kontrollinstanz für den Deutsche Vermögensfonds I und die Einhaltung des Anlagekonzepts dar. Damit hat der Beklagte auch die Verantwortung für die Richtigkeit der Prospekt - angaben übernommen.“
Hat das Urteil Bestand, erweitert sich der Kreis der möglichen haftenden Personen erheblich. Dann müssten auch diejenigen mit Schadensersatzklagen rechnen, die außerhalb des Prospekts eine intensive Vertrauenswerbung mit ihrer Persönlichkeit und besonderen Kenntnissen betreiben (Urteil vom 15. August 2007, Aktenzeichen: 1 O 135/06).

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