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P&R, PIM Gold & Co. Was Vermittler bei Produktanbietern stutzig machen sollte

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Hinsichtlich der PIM-Gold-Anleger haben Anlegerschutzkanzleien sich bereits in zahlreichen Veröffentlichungen zwecks Information und Gewinnung potenzieller Mandanten positioniert. Hier wird unter anderem behauptet, dass „die meisten“ PIM-Gold-Anleger entweder überhaupt nicht oder aber nicht in ausreichender Form über die Goldanlage informiert und aufgeklärt worden seien. Eine recht pauschale Behauptung, die sich zum jetzigen Zeitpunkt vermutlich weder beweisen noch widerlegen lässt. Rein praktisch dürften aber die meisten geschädigten Anleger tatsächlich den Weg zu den Anlegerschutzkanzleien suchen.

Vermittlerfreundliches Urteil des LG Mainz

Tatsächlich hat aber jüngst ein Urteil des Landgerichts Mainz aufhorchen lassen. Demnach können sich Vermittler und Berater im P&R-Skandal durchaus erfolgreich gegen die Inanspruchnahme durch ihre Kunden wegen (angeblich) fehlerhafter Aufklärung wehren. Denn die Forderung, die Vermittler hätten erkennen müssen, dass die P&R-Kunden, anders als ausgelobt, kein Eigentum an den P&R-Containern erwarben, hätte eine komplizierte sachenrechtliche Prüfung vorausgesetzt. Eine solche sei vom Vermittler aber nicht geschuldet gewesen. Noch handelt es sich jedoch nur um eine erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Entscheidung.

Sowohl der Fall PIM Gold als auch P&R dürften bei Vermittlern und Beratern unschöne Erinnerungen an den Skandal um die sogenannte BWF-Stiftung wecken. Denn auch hier war Privatanlegern angeboten worden, physisches Gold zu erwerben, sich dieses aber nicht zugleich, sondern erst am Laufzeitende aushändigen oder sich in Geld auszahlen zu lassen. Für die Stiftungsverantwortlichen war dies anscheinend der Weg, den Kauf physischen Goldes vorzutäuschen. Nach der Insolvenz des Trägervereins Bund Deutsche Treuhandstiftungen stellte sich heraus, dass von den BWF-Kunden angeblich erworbenes Gold tatsächlich zum Großteil gar nicht vorhanden war. Anlageberater und -Vermittler wurden in der Folgezeit von ihren Kunden zum Teil erfolgreich in Anspruch genommen: Die  Gerichte waren in zahlreichen Fällen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Berater und Vermittler weder auf das Totalverlustrisiko hingewiesen noch eine ausreichende Plausibilitätskontrolle hinsichtlich des BWF-Geschäftsmodells unternommen hätten.

Für Berater und Vermittler folgt – nicht nur aus diesen drei Fällen –, dass sämtliche Vertrags- und Informationsunterlagen des Fondsanbieters stets genauestens zu prüfen sind.

Wo alle Alarmglocken schrillen sollten

Von Produkten, die wie etwa die BWF-Goldanlange mit eher nichtssagenden, oberflächlichen Exposés beworben werden, sollten Vermittler und Berater lieber die Finger lassen. Die hier vom Anbieter ausgegebenen Unterlagen versetzten Vermittler und Berater nicht wirklich in die Lage, das Angebot auf Plausibilität zu prüfen.