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in Aus der Fondsbranche: neue ProdukteLesedauer: 9 Minuten

Präzisierung und mehr Zeit Was der AfW am geplanten Paragraf 34i ändern will

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Geltungsbereich des § 34i Abs. 1 GewO: Kleine Kreditvolumen rausnehmen

Neben der eindeutigen Voraussetzung der grundpfandrechtlichen Besicherung eines Darlehens, sollen die Vorschriften des § 34i GewO auch für Darlehen gelten,

„die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, …“

dienen. Wir regen im weiten Gesetzgebungsverfahren eine Präzisierung an, ob darunter auch Ratenkredite oder sogar Kontokorrentkredite fallen können, die für diese Zwecke genutzt werden (zum Beispiel für die Sanierung von Fenstern), häufig aber aufgrund der geringen Darlehenshöhe ohne separate Besicherung ausgereicht werden.

Wir würden das nicht für praktikabel halten. Damit würde Kreditvolumen mit in die geplante Regulierung einbezogen werden, die eine Verschärfung der Regularien keinesfalls bedürfen. Missstände aus diesem Bereich, welche mit den neu geplanten Vorschriften vermieden werden könnten, sind hier nicht bekannt.