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Private Krankenversicherung (PKV) Weiterer Versicherer soll Beitragserhöhung zurücknehmen

Barmenia-Hauptverwaltungen in Wuppertal: Laut einem aktuellen Urteil hat der private Krankenversicherer seine Beitragserhöhungen nicht hinreichend begründet, erklärt Rechtsanwältin Eva Birkmann.
Barmenia-Hauptverwaltungen in Wuppertal: Laut einem aktuellen Urteil hat der private Krankenversicherer seine Beitragserhöhungen nicht hinreichend begründet, erklärt Rechtsanwältin Eva Birkmann. | Foto: Barmenia
Eva Birkmann, Brüllmann Rechtsanwälte

Private Krankenversicherungen passen in regelmäßigen Abständen die Beiträge ihrer Versicherten an – in der Regel werden sie erhöht. Das ist nicht ungewöhnlich und solange keine Willkür herrscht sind Beitragserhöhungen auch nicht unrechtmäßig. Allerdings dürfen die Versicherungsunternehmen nicht schalten und walten wie sie wollen. Sie müssen Beitragserhöhungen ordnungsgemäß begründen und sich an gesetzliche Vorgaben halten. Sonst sind die Erhöhungen nicht rechtmäßig und damit unwirksam.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln mit einem bemerkenswerten Urteil vom 28. Januar 2020 bestätigt (Aktenzeichen: 9 U 138/19). Konkret erklärte das OLG Köln die Beitragserhöhungen in zwei Tarifen der Axa Private Krankenversicherung für unwirksam und verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überhöhter Beiträge.

Für die Begründung der Prämienanpassung sei es notwendig, die Rechnungsgrundlage zu nennen, die die Anpassung ausgelöst habe, stellte das OLG klar. Dabei müsse die Benennung der Rechnungsgrundlage bezogen auf die konkrete Anpassung erfolgen, allgemeine Informationen seien nicht ausreichend. Die Axa habe in den konkreten Tarifen die Beitragserhöhungen nicht ordnungsgemäß begründet, stellte das Gericht weiter fest.

Die Erläuterungen seien allgemein gehalten und es folge keine klare Bezugnahme darauf, welche Rechnungsgrundlage die Beitragserhöhung ausgelöst habe. Die Informationen seien „missverständlich, wenn nicht gar inhaltlich falsch“, stellte das OLG Köln fest. Der Kläger habe daher Anspruch auf Rückzahlung der überhöhten Beiträge. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. Das letzte Wort wird der Bundesgerichtshof sprechen.

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Beitragserhöhungen unzureichend begründet

Ähnlich wie das OLG Köln entschied jetzt auch das Landgericht (LG) Frankfurt am Main mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. April 2020 (Aktenzeichen: 2-23 O 198/19). In diesem Fall ging es um Beitragserhöhungen der Barmenia Krankenversicherung. Das LG Frankfurt verurteilte das Versicherungsunternehmen zur Rückzahlung überzahlter Beiträge. Die Barmenia habe die Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet. Daher sei die Erhöhung unwirksam, so das Gericht.

Die Urteile zeigen deutlich, dass Private Krankenversicherungen ihre Beitragserhöhungen gut begründen müssen und allgemeine Informationen nicht ausreichen. Viele privat Krankenversicherte habe gute Chancen, ihre überzahlten Beiträge zurückzufordern – das gilt nicht nur für Kunden der Axa und Barmenia. Auch bei anderen Krankenversicherungen lohnt es sich zu prüfen, ob sie Beitragserhöhungen hinreichend begründet haben.

Über die Autorin:
Eva Birkmann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarkrecht bei Brüllmann Rechtsanwälte in Stuttgart.

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