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Private Krankenversicherung Wann verjähren Ansprüche in der PKV?

Den Fall schildert die Mutter der Betroffenen so: „Meine Tochter war selbstständig und hatte eine private Krankenversicherung (PKV) abgeschlossen, bei welcher sie bis Ende 2005 versichert war. Im Dezember 2015 kam ein Brief an sie, verbunden mit einer Zahlungsaufforderung für Behandlungen 2002 und 2005, in dem die Versicherung erklärt, dass diese Anwendungen nicht im Vertrag eingeschlossen waren und meine Tochter dieses wusste, was nicht der Fall ist. Wie wir erfuhren wurde gegen den Arzt ermittelt und anscheinend 2012 ein Urteil erlassen. Meine Frage hierzu – ist die Forderung der Versicherung rechtens und ist der Vorgang nach über zehn Jahren jetzt nicht verjährt? Unser Anwalt rät zu einem Vergleich.“

Grundsätzlich sei es so, dass Ansprüche aus Versicherungsverträgen grundsätzlich innerhalb von drei Jahren verjähren, antwortet darauf Susanne Arndt vom Verbraucherservice Bayern. Die Verjährung beginne dabei regelmäßig am Schluss desjenigen Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Die Expertin vermutet aus den Angaben der Betroffenen, die nicht ganz eindeutig sind, dass von einer Fälligkeit im Jahre 2002 beziehungsweise 2005 auszugehen sei. Die Ansprüche wären dann bereits Ende 2005 beziehungsweise Ende 2008 verjährt gewesen.

In Einzelfällen könne es aber zu einer zehnjährigen Verjährungsfrist kommen, erklärt die Expertin weiter. Beispielsweise dann, wenn man sich die Versicherungsleistungen durch Falschangaben erschlichen hätte. Aber selbst diese Frist sei hier abgelaufen.

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