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Private Unfallversicherung Anspruch auf Invaliditätsleistung verfällt nach bestimmten Fristen

Von in Tipps & RatgeberLesedauer: 4 Minuten
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow
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Verträge über eine private Unfallversicherung verfügen regelmäßig über Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB), nach denen ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nur dann besteht, wenn die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Außerdem muss innerhalb einer Frist von 15 Monaten oder - je nach Vertrag - auch 18 Monaten nach dem Unfall die Invalidität von einem Arzt schriftlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein.

Die Nichteinhaltung dieser Fristen hindert die Geltendmachung von Leistungen. Es bestehen dann keine Leistungsansprüche gegenüber der Unfallversicherung.

Sachverhalt vor dem OLG Dresden

In dem zu entscheidenden Fall war die Versicherte zu entsprechenden Bedingungen unfallversichert.

Die Versicherte erlitt einen Unfall. Den darauf erstellten Krankenbericht sandte sie der Versicherung zu. In diesem Bericht stellte der behandelnde Arzt zunächst keinen unfallbedingten Dauerschaden fest. Er wies darauf hin, dass frühestens drei Monate nach dem Unfall eine Einschätzung hinsichtlich eines unfallbedingten Dauerschadens möglich ist.

Rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis wurde eine dauerhafte Invalidität ärztlich festgestellt. Der Versicherung gegenüber wurde diese mittels Vorlage des Krankenberichts geltend gemacht. Diese lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung aufgrund der Fristversäumnis ab. 

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Keine Einhaltung der Fristen

Die Versicherte hatte im vorliegenden Fall keine der drei in den AUB genannten Fristen eingehalten. Den kurz nach dem Unfall erstellten Krankenbericht sieht das OLG nicht als die erforderliche ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens an. Demzufolge war die Invalidität nicht innerhalb der 15-Monats-Frist durch einen Arzt festgestellt worden. Dies wurde erst rund zwei Jahre nach dem Unfallereignis festgestellt. Zudem erfolgte auch keine fristgemäße Geltendmachung des Dauerschadens bei der Versicherung.

Sowohl der Eintritt der Invalidität als auch die ärztliche Feststellung und die Geltendmachung gegenüber der Versicherung innerhalb der Frist sind nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen jedoch Tatbestandsvoraussetzungen eines Leistungsanspruchs.

Feststellungsfristen wirksam

Im zweiten Schritt prüfte das Gericht, ob die Vereinbarung der strengen Fristen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überhaupt wirksam ist.

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