LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Tipps & RatgeberLesedauer: 4 Minuten

Private Unfallversicherung Anspruch auf Invaliditätsleistung verfällt nach bestimmten Fristen

Seite 2 / 2

AGBs müssen grundsätzlich einer gesetzlichen Kontrolle gemäß den Paragrafen 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) standhalten. Im Rahmen einer solchen AGB-Kontrolle wird geprüft, ob die Regelungen im Rahmen des Vertragszwecks unangemessen sind, den Vertragspartner überraschen oder undurchschaubar sind.

Im vorliegenden Fall bejaht das Oberlandesgericht (OLG) Dresden die Wirksamkeit der Fristenregelung in den AUB der Unfallversicherung. Diese hält insbesondere der Inhaltskontrolle gemäß Paragraf 307 BGB stand. Bei dieser wird geprüft, ob der Inhalt der Bestimmung den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Das OLG sieht keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers oder gar die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Eine unangemessene Benachteiligung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Eine solche Intransparenz sieht das Gericht nicht.

Das OLG verneint infolgedessen einen Anspruch der Versicherten auf Zahlung einer Invaliditätsleistung aus dem Unfallereignis (Beschluss vom 30.05.2018, Az. 4 U 443/18).

Fazit und Hinweis für Vermittler

Das OLG Dresden stellt mit dieser Entscheidung klar, dass die Fristen für den Anspruch auf Invaliditätsleistung wirksam sind und somit weiterhin in den Versicherungsbedingungen verwendet werden können.

Wer also die Invaliditätsleistung aus einer privaten Unfallversicherung geltend machen will, muss zwingend an die Fristen aus den vereinbarten Unfallversicherungsbedingungen denken. Vor allem muss der Versicherungsnehmer sich um die Einhaltung der Fristen für die ärztliche Feststellung der Invalidität und die Geltendmachung von Ansprüchen kümmern.

Die Entscheidung des Gerichts überzeugt im Ergebnis und überrascht auch nicht. Für die Praxis ist natürlich festzustellen, dass es durchaus sinnvoll ist, sich an die festen Fristen zu halten. Ansonsten läuft der Versicherte Gefahr, keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Gerade betreuende Vermittler sollten sorgsam auf die entsprechenden Fristen achten und stets eine Fristenkontrolle durchführen. Wenn der Vermittler in den Unfallvorgang „involviert“ ist, droht eine Haftung, wenn Fristen ablaufen und der Versicherte keine gesonderten Hinweise vom Vermittler erhalten hat. So ließ der BGH jüngst einen Vermittler für dieses Fristversäumis haften (BGH vom 30.11.2017 – Az. I ZR 143/16).

Der Autor
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu dem Bereich Versicherungsrecht auf dem Jöhnke & Reichow Vermittler-Kongress am 21.02.2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier >>

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion