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Problematisch für Versicherungsmakler BGH sieht doppelte Beratungspflicht

Von in Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten
Stephan Michaelis, Gründer der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, wundert sich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Stephan Michaelis, Gründer der Kanzlei Michaelis Rechtsanwälte, wundert sich über ein Urteil des Bundesgerichtshofs. | Foto: Kanzlei Michaelis
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Sie hören von mir wirklich selten Richterschelte. Alles das, was die Gesetzgebung oder die Judikative so verfasst, versuchen wir in Lösungsvorschläge umzuarbeiten. Hier möchte ich mich der Urteilsbesprechung der  BGH-Entscheidung vom 30.11.2017, Az. I ZR 143/16 zuwenden und den vom BGH unstreitig festgestellten Sachverhalt einmal aus Maklersicht „übersetzen“.

Vorweg: Die BGH-Entscheidung führt zu drei Problemen für den Versicherungsmakler. Diese Problem sollten Makler kennen und im Einzelfall lösen:

I. Der Sachverhalt

Stellen Sie sich den Sachverhalt einmal so vor, dass Sie über einige Jahre eine Untervermittlerin beschäftigen, die von ihrer Qualifikation selbstverständlich auch geprüfte Versicherungsfachfrau ist. Diese hatte an sich selbst und ihren Ehemann eine Unfallsversicherung vermittelt. Nach Beendigung der beruflichen Zusammenarbeit passierte dieser unglückliche Verkehrsunfall, der dazu führte, dass eine Invalidität bei dem Ehemann verblieben ist.

Nachdem sie als Versicherungsmakler von diesem tragischen Vorfall gehört hatten, versuchten sie auch, ihre ehemalige Mitarbeiterin bei der Schadenregulierung zu unterstützen. Es lief insofern auch alles ganz „normal“ und der geschädigte Ehemann (und seine Ehefrau) erhielten vom Unfallversicherer die üblichen Formulare und auch unstreitig den deutlichen Hinweis, dass Invaliditätsansprüche innerhalb von 18 Monaten ärztlich festgestellt und angemeldet werden müssen. Dieser aus meiner Sicht durchaus wichtiger Aspekt wurde vom Bundesgerichtshof nicht ausreichend und vertiefend gewürdigt. Aber es stand unstreitig fest, dass der Versicherer über die versicherungsvertraglichen Fristen ordnungsgemäß belehrt hatte!

II. Das Problem

Wie es aber nun aber kommen muss, hatte wohl sowohl die Versicherungsfachfrau als auch ihr Ehemann die rechtzeitige Mitteilung zur Geltendmachung der Invaliditätsleistung an den Versicherer versäumt. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung stand insoweit auch fest, dass ein versicherungsvertraglicher Leistungsanspruch nicht mehr besteht. Dementsprechend konnte die Versicherungsfachfrau und ihr Ehemann nunmehr einen Vermögensnachteil gegenüber dem Makler reklamieren.

Wie würden Sie es finden, wenn Ihnen nunmehr die Schuld für das Versäumnis in die Schuhe geschoben werden soll? Dies geht natürlich nur mit der Begründung, dass Sie als Versicherungsmakler verpflichtet wären, eine eigene (zusätzliche) Belehrung über die Fristen und deren Rechtsfolgen auszusprechen.

Sie werden es als Versicherungsmaklerin oder Versicherungsmakler sicherlich nicht glauben, wenn ich Ihnen heute mitteile, dass der BGH diese Pflicht annahm! Die Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Sache wurde erneut zur Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

III. Kritik

Für mich erschließt sich die rechtliche Begründung des BGH nicht wirklich, sodass ich Ihnen nur empfehlen kann, die Entscheidung einmal nachzulesen. Der BGH vertritt offensichtlich die Auffassung, dass der Makler eine eigene und gesonderte Beratungspflicht neben dem Versicherer habe.

Ich persönlich würde den Ansatz vertreten, dass eine Beratung nur dort erforderlich ist, wo ein Wissensgefälle besteht. Wenn ein Berater weiß, dass die jeweilige Kenntnis bei dem Beratenden schon vorliegt, so betrachte ich es eher als unnötige Förmelei, nochmals eine eigene Belehrung vornehmen zu müssen. Es würde ja noch nicht einmal die Belehrung (1.) an sich genügen, sondern es muss darüber hinaus auch die Beweisbarkeit (2.) der Belehrung erfolgen können. Dies sollten Sie beherzigen.

Warum aber muss ich jemanden beraten, der überhaupt nicht beratungsbedürftig ist? Ein Wissensgefälle ist nicht auszugleichen, wenn die andere Partei bereit die eindeutige und sogar positive Kenntnis hat. Auch eine Doppelberatungspflicht macht systematisch keinen Sinn.

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