Dabei ist „produktergänzend“ sehr eng auszulegen. Die vermittelte Versicherung muss in einem unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhang zum Hauptprodukt des Gewerbetreibenden stehen und diesem in der Bedeutung untergeordnet sein. Die Vermittlung einer Kfz-Versicherung im Zusammenhang mit einem Autokauf oder einer Gebäudeversicherung im Zusammenhang mit einem Immobilienverkauf ist in diesem Sinne produktakzessorisch. Die Vermittlung einer Lebensversicherung im Zusammenhang mit einer Anlageberatung hingegen laut IHK-Angaben nicht.
Die sogenannten Annexvermittler, eine Untergruppe der produktaktzessorischen Vermittler, deren Vermittlungstätigkeit geringfügig ist, sind nach Paragraf 34 d, Abs. 9 GewO von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht grundsätzlich befreit. Alle anderen produktakzessorischen Vermittler können sich nach Paragraf 34 d, Abs. 3 GewO unter bestimmten Umständen von der Erlaubnispflicht befreien lassen.
Dazu müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem muss die Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen (nebenberuflich, tatsächlich produktergänzende Versicherungen) ausgeübt werden und der Nachweis einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bestehen.
Eine Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister ist auch als produktakzessorischer Vermittler bei einer Erlaubnisbefreiung nach Paragraf 34 d, Abs. 3 Gewerbeordnung erforderlich.
Produktakzessorische Vermittler
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