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Prokon, S&K, S.A.G. Solarstrom So setzen Sie Verluste von der Steuer ab

Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt.
Andreas Patzner, Rechtsanwalt, Steuerberater und Partner bei KPMG in Frankfurt.
Bei Anleihen und Genussrechten (zum Beispiel von Prokon) ist der Forderungsausfall nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als Veräußerung zu behandeln, so dass entsprechende Verluste im Privatvermögen steuerlich unbeachtlich sein sollen. Da das Finanzamt bei ab dem 1. Januar 2009 erworbenen Papieren jedoch jeden denkbaren Gewinn versteuert ist diese Nichtanerkennung von Verlusten sehr umstritten. Betroffene Anlege sollten gegebenenfalls Einspruch einlegen. Gelingt es dem Anleger, die Anleihen oder Genussrechte vor Abschluss des Insolvenzverfahrens noch zu veräußern, beispielsweise als sogenannte Junkbonds, so ist der Veräußerungsverlust im Falle des Erwerbs ab dem 1. Januar 2009 steuerlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

Aktien als Pennystocks verkaufen

Bei Aktien (zum Beispiel  der insolventen S.A.G. Solarstrom) kann der Verlust entsprechend steuerlich geltend gemacht werden, wenn es dem Anleger vor der Liquidation des Unternehmens noch gelingt, die Aktien als sogenannte Pennystocks zu veräußern. Die Voraussetzung dafür ist, dass der Anleger die Aktien ab dem 1. Januar 2009 erworben hat.

Kommt es bei Aktien zum Insolvenzverfahren und dementsprechend zur Liquidation des Unternehmens, so sollen die entsprechenden Verluste nach umstrittener Auffassung der Finanzverwaltung im Privatvermögen steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Betroffene Anleger sollten wiederum über einen Einspruch nachdenken. Bestimmte Anleger, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor Veräußerung oder Liquidation zu mindestens 1 Prozent am Kapital der Aktiengesellschaft beteiligt waren, können Verluste jedoch immer geltend machen.

Besonderheiten gelten bei Umschuldungsaktionen. So konnten beispielsweise Anleger, die in griechische Staatsanleihen investiert hatten, ihre Anleihen in andere Anleihen geringeren Nennwerts umtauschen. Der Tausch gilt steuerlich als Veräußerung, so dass Verluste grundsätzlich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht werden können.

Auch wenn Verluste steuerlich geltend gemacht werden können, gilt: Verluste bei Anleihen und Genussrechten können nur mit Kapitaleinkünften und Aktienverluste sogar nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Sind in einem Jahr nicht genügend Kapitaleinkünfte beziehungsweise Aktiengewinne vorhanden, so können die Verluste vorgetragen werden und mindern dann die entsprechenden Kapitaleinkünfte beziehungsweise Aktiengewinne in Folgejahren.

Besonders bitter ist, dass laufende Kapitalerträge - Zinsen oder Dividenden - bis zur Insolvenz  auch dann steuerpflichtig bleiben, wenn der spätere Wertverlust steuerlich nicht geltend gemacht werden kann. Dies gilt sogar dann, wenn die Erträge reinvestiert wurden und damit bei der Insolvenz des entsprechenden Unternehmens ebenfalls wegfallen.

Schneeballsysteme: Scheinerträge steuerpflichtig, Verluste nicht absetzbar

Besonders hart sind Anleger betroffen, die in sogenannte Schneeballsysteme (zum Beispiel jüngst S&K) investiert haben: Nach Auffassung der Rechtsprechung sollen die reinvestierten Scheinerträge steuerpflichtig sein, obwohl es diese Erträge nie gab. Fallen solche wiederangelegten Scheinerträge bei Insolvenz dann weg, soll der Verlust jedoch nicht abziehbar sein, wenn es dem Anleger nicht gelang, vorher zu veräußern.

Immerhin: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11. Februar 2014 (Aktenzeichen VIII R 25/12) sollen solche wiederangelegten Erträge nur solange steuerpflichtig sein, solange der Betreiber der Kapitalanlage leistungsbereit und leistungsfähig ist – also Kapitalerträge theoretisch ausgezahlt hätte, wenn der Anleger dies gewünscht hätte.

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