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in FinanzberatungLesedauer: 5 Minuten

Provisionen: Aufklärungspflicht für freie Anlageberater ist vom Tisch

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Diese Grundsätze wurden gerade im Zuge der Finanzmarktkrise zuletzt von zahlreichen Anlegeranwälten herangezogen, wenn sie enttäuschten Anlegern versprachen, die wirtschaftliche Verantwortlichkeit einer Fehlentscheidung auf ihre freien Anlageberater abzuwälzen und sie auf Schadensersatz zu verklagen. Einige Instanzgerichte sind diesem Ansinnen jüngst kritiklos gefolgt.

Bankkunden müssen mit Eigeninteresse der Bank rechnen

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Grundsatzentscheidung dieser Praxis nun einen deutlichen Riegel vorgeschoben. Nach seiner Auffassung ist die strenge Rückvergütungsrechtsprechung, die nur für die Beratung einer Bank wegen der hier vorliegenden vertraglichen Beziehungen und Besonderheiten gelte, auf den Beratungsvertrag eines freien, nicht bankgebundenen Anlagerberaters regelmäßig nicht übertragbar. Differenziert und praxisnah setzt sich der für Haftungsfragen von Vermittlern und Beratern zuständige III. Senat dabei mit den maßgeblichen Argumenten auseinander. Die Vertragsbeziehung zwischen Bank und Kunde sei in der Regel auf Dauer angelegt und davon geprägt, dass die Bank für die jeweiligen Dienstleistungen vom Kunden Entgelte oder Provisionen erhält (zum Beispiel Depotgebühren, Kontoführungsgebühren sowie An- und Verkaufsprovision für den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren).

Der von seiner Bank zu einer Geldanlage in Wertpapiere beratene Kunde müsse deshalb nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung eigene Interessen verfolge, weil sie zum Beispiel ein umsatzabhängiges eigenes Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Fondsanbieter habe.

Für den Bankkunden sei auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob die konkrete Anlageberatung ausschließlich von seinen Interessen als Anleger bestimmt werde, wenn die Bank verdeckt Rückvergütungen im oben genannten Sinn erhalte. Insgesamt müsse der Kunde deshalb grundsätzlich nicht davon ausgehen, dass die ihn beratende Bank aus den von ihm an die Anlagegesellschaft gezahlten Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren eine Rückvergütung erhalte.

Keine Übertragung auf freie Berater

Grundlegend anders ist die Situation aber bei freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberatern. Ihr vertragliches Verhältnis zu ihren Kunden weicht nach der Auffassung des BGH in entscheidenden Punkten von der Bankberatung ab.
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