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Provisionen: Besser bei der Wahrheit bleiben

Aktualisiert am in Recht & SteuernLesedauer: 1 Minute
Herbert Friedrich
Herbert Friedrich

In seiner Entscheidung vom 6. November (III ZR 290/07) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erneut zu den Provisionen des Medienfonds Cinerenta III entschieden. Er ist der Meinung, dass auf den hohen Anteil für Vertriebsprovisionen (im Urteilsfall 20 Prozent) hingewiesen werden muss, selbst wenn die „Weichkosten“ insgesamt ausgewiesen sind. Ein Anleger müsse gerade bei risikoreichen Investitionen wie Medienfonds wissen, wofür sein Geld verwendet wird. Im Urteilsfall ließ sich dem Prospekt nur entnehmen, dass für den Vertrieb Provisionen von 7 Prozent sowie das Agio von 5 Prozent ausgewiesen waren. Dass 20 Prozent gezahlt wurden, wurde verschwiegen. Der BGH verwarf auch das Argument, dass der Initiator frei über den ausgewiesenen Weichkostenanteil verfügen könne. Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Verwendung der Mittel stelle für Anleger eine Beteiligungsgrundlage dar, die die Vergütung für bestimmte Leistungen festlege und begrenze. Herbert Friedrich bespricht exklusiv für DAS INVESTMENT aktuelle Urteile. Der erfahrene Analyst hat viele Jahre Produkte für das Rating-Unternehmen G.U.B. geprüft und als Berater zahlreiche Modelle konzipiert. Er vertritt Anleger sowie Berater und ist Vorstandsmitglied im Rechtsforum Finanzdienstleistung e. V. Fragen beantwortet Friedrich unter Telefon 0 40/7 21 24 88.

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