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Provisionsabgabeverbot vor der Abschaffung?

Aktualisiert am in FinanzberatungLesedauer: 2 Minuten
Norman Wirth, AfW
Norman Wirth, AfW

Das Provisionsabgabeverbot beruht auf einer Anordnung des „Reichsaufsichtsamts für die Privatversicherung“ aus den 30er-Jahren des vorigen Jahrhunderts. Demnach sind mittelbare und unmittelbare Sondervergütungen an Versicherungsnehmer oder versicherte Personen verboten.

Das Bundeskartellamt hat jüngst Bedenken an dem bestehenden Zustand geäußert. Das Amt hält das geltende Verbot von Provisionsabgaben in der Assekuranz für rechtswidrig und will es zu Fall bringen. Die Behörde glaubt, dass die Zahlung von Vermittlern an Kunden gegen Europarecht verstößt. Kein EU-Staat hat eine vergleichbare Vorschrift.

Nach Informationen der „Financial Times Deutschland“ aus Versicherungskreisen verweigert das Bundeskartellamt derzeit dem Verband Deutscher Versicherungsmakler (VDVM) die Genehmigung seiner Wettbewerbsleitlinien, weil der Verband dort das Provisionsabgabeverbot für seine Mitglieder ausdrücklich bekräftigt. Der VDVM bestätigte der FTD, dass er mit dem Amt über seine Wettbewerbsleitlinien spricht.

Umstrittener Anwendungsbereich

Während die Versicherungswirtschaft in großen Teilen das Provisionsabgabeverbot befürwortet, wird es von den Verbänden der unabhängigen Berater seit langem kritisiert. Der AfW Bundesverband Finanzdienstleistung hält es für „überholt“ und setzt sich aktiv für die Abschaffung ein. Zumal der Geltungsbereich des Verbots in der Branche umstritten ist.

„Wir sehen den Geltungsbereich des Verbots keinesfalls auf Versicherungsmakler bezogen, sondern ausschließlich auf Versicherer und den Ausschließlichkeitsvertrieb. Dies ist jedoch umstritten, obwohl unter anderem das Oberlandesgericht Celle bereits durch ein Urteil im Jahr 1994 im Sinne unserer Auffassung entschieden hat“, erläutert Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW, der für eine kurzfristige Abschaffung eintritt.

„Das Verbot muss fallen, da es sich um eine eindeutig wettbewerbsbeschränkende Regelung handelt. Es hindert insbesondere die einheitliche Berufsausübung von Allfinanzvermittlern, da beispielsweise bei der Fondsvermittlung eine solche Regelung nicht besteht.“ so Wirth weiter.

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