Provisionsabgabeverbot Werden Provisionen rückwirkend als ungültig erklärt?
Der Absatz 4 des § 48b VAG-E führt als Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot auf, dass eine Provisionsweitergabe möglich sei, „soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird.“
Auch wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-Aufsicht (Bafin) sich beeilte halbwegs zu konkretisieren, dass die Ausnahme nur direkt innerhalb des vermittelten Vertrages realisiert werden darf, bleibt innerhalb der Branche die Verwirrung bestehen.
Provisionen rückwirkend als ungültig erklärt?
Völlig unklar ist beispielsweise, ob in der Zeit bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen im Februar 2018 weitergegebene Provisionen rückwirkend als ungültig erklärt und womöglich gar mit einem Bußgeld belegt werden. Diese Situation begünstigt Wettbewerbsklagen.
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Wer sich allerdings dieser Klagen annimmt, Bafin oder die Industrie- und Handelskammern, ist ebenfalls noch unklar. Auch Zivilgerichte sind als Instanz denkbar. Erst in einigen Monaten will die Bafin ein neues Vermittlerrundschreiben mit Einzelheiten zur Umsetzung verbreiten.
Mindestens bis dahin sollten sich die Makler und Vermittler auf die sichere Seite begeben, das gilt auch für die Honorarberater, die für bestimmte Produkte keinen Netto-Tarif finden.
Provisionsabgabeverbot vor der Abschaffung
Ohnehin rechnen wir damit, dass das uralte Provisionsabgabeverbot in nicht allzu weiter Ferne fallen werde. Wir begründen dies mit der allgemeinen Ablehnung in der Öffentlichkeit. Denn bis kurz vor Zustimmung hatte sich der Bundesrat noch gegen das Provisionsabgabeverbot ausgesprochen.
Auch die Rechtsprechung urteilte vielfach gegen die offiziellen Gesetzesbestimmungen. Der Verbraucherschutzgedanke nähme mit dem Verbot eher Schaden. Wir haben die Politik bereits im Februar auf die negativen Folgen für die Verbraucher durch die IDD-Umsetzung aufmerksam gemacht.