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Aktualisiert am 27.08.2018 - 13:14 Uhrin FinanzberatungLesedauer: 10 Minuten

Provisionsverbot kontraproduktiv Das sagen Fondsvertriebs-Chefs über Mifid II

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Joachim Nareike, Leiter Publikumsfondsvertrieb bei Schroders 

Welche Regelungen im Rahmen von Mifid ll finden Sie gut und sinnvoll? 

  • Product Governance – insbesondere Vermeidung von Produkten, die nicht zum Anlegerkreis passen
  • Verbesserte Wohlverhaltensregeln, beispielsweise zum Schutz von Kundenanlagen oder für mehr Transparenz bei der Vermeidung von Interessenkonflikten (insbesondere beim Platzierungs- und Emissionsgeschäft)
  • Mehr Transparenz bei Zuwendungen, so dass Kunden zukünftig erkennen können, ob sie abhängig oder unabhängig beraten werden. 

Welche Regelungen im Rahmen von Mifid ll halten Sie für schlecht und überflüssig? 

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  • Durch die Verschärfung der Befugnisse und Sanktionsmöglichkeiten der zuständigen Aufsichtsbehörden werden erweiterte administrative Prozesse benötigt, die zusätzliche Kosten erzeugen und den Arbeitsaufwand erhöhen.
  • Die Richtlinienform birgt im Gegensatz zur Verordnung die Gefahr, dass in verschiedenen europäischen Ländern unterschiedliche beziehungsweise abweichende lokale Umsetzungen zur Anwendung kommen. 

Bitte nennen Sie drei konkrete Folgen von Mifid ll für den Vertrieb? An welchen Stellen besteht Handlungsbedarf? 

  • Durch die erweiterte Product Governance kommen höhere Anforderungen an die Abstimmung zwischen Asset Manager und Vermittler auf uns zu. Vor allem die Zielmarktdefinition muss zwischen den Beteiligten abgestimmt werden, was erhöhten Aufwand für alle bedeutet.
  • Vermittler haben erweiterte Aufzeichnungspflichten aus den neuen Wohlverhaltensregeln, die in Prozessen und IT-Systemen abgebildet werden müssen.
  • Vertriebe müssen zukünftig Kosten noch transparenter ausweisen, was zu erhöhtem Anpassungsbedarf bei unseren Vertriebspartnern führt. 

Teil des Mifid-ll-Regulierungskomplexes ist die sogenannte Product Governance: Fondsanbieter müssen prüfen und veröffentlichen, ob und welche Produkte für welche Zielgruppen geeignet sind. Eine Definition der Zielgruppen steht noch aus. Was würden Sie dem Gesetzgeber raten: Was wäre eine sinnvolle Zielgruppen-Definition?

Hier findet bereits auf europäischer Ebene eine Abstimmung unter Schirmherrschaft des europäischen Fondsverbands Efama statt. Ziel muss es sein, eine einheitliche Definition beziehungsweise einen einheitlichen Kriterienkatalog für alle europäischen Länder zu entwickeln, in denen Mifid II Anwendung findet. Die Gefahr besteht, dass die Definition beziehungsweise die Kriterien in jedem Land geringfügig abweichen, was nicht zur Vergleichbarkeit der Produkte auf europäischer Ebene beiträgt. 

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