BSV zahlt nicht Prozesskostenfinanzierer fordert Gastronomen zum Klagen auf
Für viele Gastronomen und Hotelbetriebe in Deutschland ist die Corona-Pandemie eine massive Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Per Verordnung verfügte Betriebsschließungen brachten den Umsatz vielerorts auf Null bei weiter laufenden Fixkosten.
Anfangs waren etliche Betroffene noch entspannt, da sie sich über sogenannte Betriebsschließungsversicherungen abgesichert wähnten. Versicherungen dieser Art treten in der Regel ein, wenn eine Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes ein Unternehmen – meist geht es dabei um Firmen, die Lebensmittel verarbeiten – schließt.
Das böse Erwachen für die Betroffenen kam, als die ersten Versicherer eine Regulierung – aus unserer Sicht zu Unrecht – ablehnten. Foris finanziert deshalb Fälle, in denen Gastronomen und Hoteliers sich gegen diese Weigerung seitens der Versicherer rechtlich zur Wehr setzen.
Die Argumentationslinie der Versicherungen zielt vor allem auf zwei Punkte ab:
1. Die Policen würden nur Fälle abdecken, bei denen ein Unternehmen geschlossen wird, weil es dort zu einem Infektionsfall gekommen ist. Allgemeine Schließungen aufgrund eines abstrakten Infektionsrisikos für die Gesellschaft insgesamt seien nicht versichert.
Hallo, Herr Kaiser!
2. Der SARS-CoV-2-Virus sei nicht Teil einer in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Liste mit meldepflichtigen Krankheitserregern.
Für betroffene Unternehmen ist das aber kein Grund aufzugeben. Aktuelle, für die Kläger positive Gerichtsurteile zeigen, dass die Richter den ersten Punkt äußerst kritisch sehen. Und was die Liste angeht, steckt der Teufel in solchen Fällen in den Versicherungsbedingungen. Hier lohnt auf jeden Fall eine rechtliche Prüfung.
Oft zu finden seien „offene“ Versicherungsbedingungen, die nur vermeintlich eine abschließende Liste mit Krankheitserregern enthalten. Viele dieser Versicherungsbedingungen verweisen aber zusätzlich auf das Infektionsschutzgesetz. Dort gibt es zwar eine solche Liste mit meldepflichtigen Krankheitserregern, aber eben auch die Regelung, dass nicht aufgeführte Krankheiten zu melden sind, so sie denn bedrohlich und übertragbar sind. Ich denke, für Corona lässt sich das eindeutig bejahen.
Nicht vergessen werden darf zudem der Staat als möglicher Anspruchsgegner. Erst die staatlichen Verordnungen haben zu den flächendeckenden Schließungen geführt. Hier wird ebenfalls zu klären sein, inwieweit sich daraus Ansprüche auf eine Entschädigung ergeben.