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Urteil des OLG Bremen Diese Prüf- und Aufklärungspflichten müssen Anlageberater beachten

Von , in WirtschaftLesedauer: 5 Minuten
Ein Blick auf den Hafen in Rotterdam
Ein Blick auf den Hafen in Rotterdam: Hier befindet sich der größte Umschlagsplatz für Container in Europa. | Foto: Imago Images / Pro Shots

Praxishinweis für die Berater: Anlage­berater oder Anlagevermittler müssen eine Plausibilitätsprüfung der Angaben im Pros­pekt vornehmen. Bei nicht prospektpflichtigen Anlagen muss der Anlageberater prüfen, ob die Informationen, die er zur Sachwertanlage erhalten hat, hinreichend und nicht erkennbar unzutreffend sind.

Eine juristische Prüfung, die internationales Recht oder sachenrechtliche Fragen berührt, kann und muss der Berater dage­gen nicht vornehmen. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 12. Mai 2021 (Aktenzeichen: 1 U 22/20) nimmt Bezug auf zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs zur Anlageberaterhaftung. Es ist grundsätzlich beachtenswert, wenn Kapitalanleger ihren Beratern Pflichtverletzungen vorwerfen.


Der Fall:

Ein Anleger klagte auf Scha­denersatz. Der Beklagte hätte ihn fehlerhaft zum Anlagekonzept beraten. Der Anleger hatte über Jahre wiederholt Geld in Schiffscontainer investiert. Zunächst erhielt der Kläger vor dem Landgericht Bremen mit dem Urteil vom 30. Januar 2020 (Az.: 2 O 1226/18) recht. Das Ge­richt verurteilte den Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu Schadenersatz.

Daraufhin legte der Anla­geberater Berufung ein – und hatte Erfolg. Zwischen den Parteien sei zwar ein Anlage­beratungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe aber keine Prüfungs-­ und Aufklärungspflichten verletzt, die Schadenersatzansprüche des Klägers begrün­den, urteilte das OLG Bremen.

Ein Anlage­beratungsvertrag kommt regelmäßig dann zustande, wenn ein Anleger weder ausrei­chende wirtschaftliche Kenntnisse noch genügend Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat – und deshalb nicht nur Informationen, sondern auch eine individuell zugeschnittene fachkundige Beurteilung erwartet, für die er schließlich auch bezahlt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, NJW 2012, 3177). Der Vertrag kann auch stillschweigend zustande kommen, indem der Interessent an den Berater oder der Berater an den Interessenten herantritt und das Beratungsgespräch beginnt (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, BGHZ 123,126).

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