Urteil des OLG Bremen Diese Prüf- und Aufklärungspflichten müssen Anlageberater beachten

Praxishinweis für die Berater: Anlageberater oder Anlagevermittler müssen eine Plausibilitätsprüfung der Angaben im Prospekt vornehmen. Bei nicht prospektpflichtigen Anlagen muss der Anlageberater prüfen, ob die Informationen, die er zur Sachwertanlage erhalten hat, hinreichend und nicht erkennbar unzutreffend sind.
Eine juristische Prüfung, die internationales Recht oder sachenrechtliche Fragen berührt, kann und muss der Berater dagegen nicht vornehmen. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 12. Mai 2021 (Aktenzeichen: 1 U 22/20) nimmt Bezug auf zahlreiche Urteile des Bundesgerichtshofs zur Anlageberaterhaftung. Es ist grundsätzlich beachtenswert, wenn Kapitalanleger ihren Beratern Pflichtverletzungen vorwerfen.
Der Fall:
Ein Anleger klagte auf Schadenersatz. Der Beklagte hätte ihn fehlerhaft zum Anlagekonzept beraten. Der Anleger hatte über Jahre wiederholt Geld in Schiffscontainer investiert. Zunächst erhielt der Kläger vor dem Landgericht Bremen mit dem Urteil vom 30. Januar 2020 (Az.: 2 O 1226/18) recht. Das Gericht verurteilte den Beklagten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten zu Schadenersatz.
Daraufhin legte der Anlageberater Berufung ein – und hatte Erfolg. Zwischen den Parteien sei zwar ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte habe aber keine Prüfungs- und Aufklärungspflichten verletzt, die Schadenersatzansprüche des Klägers begründen, urteilte das OLG Bremen.
Ein Anlageberatungsvertrag kommt regelmäßig dann zustande, wenn ein Anleger weder ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse noch genügend Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat – und deshalb nicht nur Informationen, sondern auch eine individuell zugeschnittene fachkundige Beurteilung erwartet, für die er schließlich auch bezahlt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012, NJW 2012, 3177). Der Vertrag kann auch stillschweigend zustande kommen, indem der Interessent an den Berater oder der Berater an den Interessenten herantritt und das Beratungsgespräch beginnt (BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, BGHZ 123,126).