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Prüfung der Leistungspflicht BU-Versicherung: BGH verbietet Kulanzleistungen, die den Kunden benachteiligen

BGH-Gebäude
BGH-Gebäude | Foto: Joe Miletzki/BGH

Der Versicherer, der bei naheliegender Berufsunfähigkeit die ernsthafte Prüfung seiner Leistungspflicht durch das Angebot einer befristeten Kulanzleistung hinausschiebt und so das nach Sachlage gebotene Anerkenntnis unterläuft, handelt „objektiv treuwidrig“. Das stellte der BGH in seinem Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 280/15) fest.

Der Fall

Die Klägerin erkrankte im Januar 2011 an Depression, wurde arbeitsunfähig und beantragte Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Dabei reichte sie unter anderem ein für die Bundesagentur für Arbeit erstelltes Gutachten, das besagte, dass die Frau nicht mehr als drei Stunden am Tag arbeiten konnte.

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Der Versicherer benötigte allerdings noch eine ärztliche Einschätzung zum Grad der Berufsunfähigkeit. Um der gesundheitlich angeschlagenen Frau den Stress einer solchen Prüfung zu ersparen, bot der Versicherer eine Kulanzleistung an. Er wollte ihr eine BU-Rente bis zum Jahresende zahlen und das Gutachten erst im Januar 2012 erstellen. Der Haken an der Sache: Die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen sollte „nach den Grundsätzen der Erstprüfung“ erfolgen. Die Regelungen zum Nachprüfungsverfahren galten hierfür nicht.

Bei der Prüfung Anfang 2012 wies der Gutachter auf eine Ende 2011 durchgeführte Behandlung hin und erklärte die Frau für arbeitsfähig. Damit wurde die Klägerin durch die Annahme der Kulanzleistung des Versicherers schlechter gestellt, als wenn sie sich von Anfang an einer Prüfung ihres Gesundheitszustandes unterzogen hätte.

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