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Wechsel in die Maklerschaft (Teil 1) Raus aus der Ausschließlichkeit

Stilisiertes Bürogebäude
Stilisiertes Bürogebäude: Unsere dreiteilige Serie gibt Tipps für gebundene Vermittler, die mit einem Wechsel in die Maklerschaft liebäugeln. | Foto: DAS INVESTMENT

Es gibt viele Gründe, warum gebundene Versicherungsvermittler in die Maklerschaft wechseln wollen: Provisionskürzungen, steigende Kosten, stetig höhere Ziele im Geschäftsplan oder gravierende strukturelle oder personelle Veränderungen im Unternehmen. Auch die Erkenntnis, dass Bestandsprovisionen gar nicht oder nur in geringer Höhe bezahlt werden, geben Vermittler als Grund für diesen Schritt an.

Die Bereitschaft zu einem Wechsel ist heute mehr denn je vorhanden. Dabei liebäugeln nicht nur Einfirmenvertreter mit dieser Neuausrichtung ihres Geschäfts. Einen Wechsel streben mittlerweile auch Vermittler aus Ausschließlichkeitsstrukturen sowie aus Banken und Sparkassen an. Wer aus einer Bank oder Sparkasse heraus sich als Makler selbstständig machen möchte, tut das häufig, um sich damit neue Geschäftsfelder zu erschließen. Für den Ausstieg aus der Ausschließlichkeit gibt es kein Patentrezept und keine Blaupause. Noch bevor es um das zukünftige Geschäftsmodell geht, sollte jeder Vermittler zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme machen, welche wesentlichen Umstände seine aktuelle Tätigkeit prägen.

Dazu gehört beispielsweise die Prüfung der aktuellen Situation des Handelsvertreters. Ein Handelsvertreter sollte unbedingt seinen Handelsvertretervertrag prüfen, um ein etwaiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot auszuschließen. Darüber hinaus sollten wechselwillige Vermittler ihre Personalsituation evaluieren. Zur Bestandsaufnahme gehört es auch, zu prüfen, wie groß der betreute Bestand ist, wie er sich zusammensetzt und wie intensiv die Kundenbindung ist. In jedem Fall gilt: Der Umstieg ist sorgsam zu planen.

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In diesem dreiteiligen Beitrag sollen die wichtigsten Aspekte beim Umstieg in den unabhängigen Vertrieb beleuchtet werden. Dabei geht es um ein etwaiges vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot; Möglichkeiten, den bestehenden Handelsvertretervertrag zu beenden; Möglichkeiten, Kunden wettbewerbskonform abzuwerben; einen Kundenbestand aufzubauen sowie die künftige Rechtsform des Maklerunternehmens auszuwählen.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Die erste Prüfung gilt der Frage, ob ein wirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde. Enthält der Handelsvertretervertrag – oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung, die der Handelsvertreter von seinem Arbeitgeber erhalten hat – ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so ist dieses nur dann wirksam, wenn es schriftlich vereinbart und ausgehändigt wurde. Es muss zudem
auf maximal zwei Jahre begrenzt sein. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot darf sich nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder auf den Kundenkreis beziehen. Es darf außerdem nur solche Produkte umfassen, die der Handelsvertreter während der Vertragslaufzeit auch vermittelt hat.

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