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Raus und wieder rein Wer zahlt, wenn man nur vorübergehend nicht arbeiten kann?

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner und Gründer der Kanzlei Jöhnke & Reichow | Foto: Jöhnke & Reichow

Das OLG Celle musste sich mit der Leistungsdauer nach einem fingierten Anerkenntnis und wiedererlangter Berufsfähigkeit im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) auseinandersetzen (Urteil vom 09.04.2018, Az. 8 U 250/17).

Sachverhalt

Der Kläger forderte von der beklagten Berufsunfähigkeitsversicherung vertragliche Leistungen aus seiner BUZ. Er meldete den Versicherungsfall im März 2013 seiner Versicherung und trug vor, seit April 2012 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung/Burnout sowie aufgrund einer von seinem Vorgesetzten ausgeübten Mobbingsituation bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein. Der Kläger war angestellt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Ihm sei nur noch möglich täglich ca. 2 Stunden zu arbeiten.

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Die beklagte Versicherung ließ sodann ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers erstellen und lehnte darauf hin im Februar 2014 die vertraglichen Leistungen aus der BUZ ab, da eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nicht vorliege.

Zunächst beantragte der Versicherungsnehmer klagweise Leistungen ab Mai 2012. Sodann erklärte er jedoch im gerichtlichen Verfahren, dass er seit September 2015 wieder berufsfähig sei und einer Tätigkeit als SAP-Anwendungsbetreuer nachgehe.

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Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ergab sodann, dass der Kläger zwar seit April 2012, aber nur bis April 2013 berufsunfähig gewesen sei. Das Landgericht Verden gab mit Urteil vom 15.11.2017, Az. 8 O 335/14, der Klage nur für diesen Zeitraum statt. Beide Parteien legten Berufung ein. Das OLG Celle wies die Berufung der Beklagten jedoch mit Urteil vom 09.04.2018, Az. 8 U 250/17 zurück und gab der Berufung des Klägers statt.

Rechtliche Würdigung

Das OLG Celle kam zu dem Ergebnis, dass wenn ein Versicherer seine Leistungspflicht ablehnt, das bedingungsgemäß abzugebende Anerkenntnis im Fall einer tatsächlich eingetretenen Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers fingiert wird. Klagt der Versicherungsnehmer auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen und endet seine Berufsunfähigkeit noch während des Rechtsstreits oder bereits vor Klageerhebung, so bleibt der Versicherer bis zu einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zur Leistung verpflichtet.

Die Leistungspflicht des Versicherers endet dabei jedoch gerade nicht automatisch mit dem Zeitpunkt, an dem aufgrund einer Feststellung eines Sachverständigen der Versicherungsnehmer seine Berufsfähigkeit wiedererlangt hat. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer nach Abschluss der aufgrund des Erstantrags durchgeführten notwendigen Erhebungen sein Anerkenntnis hätte befristen können, er aber sowohl von einem befristeten als auch von einem unbefristeten Anerkenntnis abgesehen hat. In einem solchen Fall kann der Versicherer das fingierte Anerkenntnis auch nicht nachträglich durch ein zeitlich befristetes Anerkenntnis ersetzen und so die Regeln des Nachprüfungsverfahrens umgehen.

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