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Rechenfehler: Berater müssen haften


Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzurteil (Aktenzeichen: III ZR 144/10). In dem konkreten Fall kaufte 1997 ein Ehepaar für 75.000 D-Mark (38.300 Euro) Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds und finanzierte dies über einen Bankkredit.

Zuvor hatte der Finanzvermittler den Eheleuten die erwartete Rendite anhand einer Modell-Rechnung erklärt, die vom Fondsanbieter erstellt wurde. Je nachdem, wie stark die Mieten steigen würden, werde sich der Wert der Geldanlage kontinuierlich um 3 bis 4 Prozent erhöhen, versprach der Berater.

Die Modell-Berechnung wies jedoch einen gravierenden Fehler auf. Denn der Fondsanbieter ging von einem Ausgangswert von 38.300 Euro aus. Dieser betrug jedoch lediglich 29.400 Euro, da der Rest für Provisionen, Gebühren und andere Nebenkosten einbehalten wurde. Die Kläger hätten deshalb bei einer Wertsteigerung von 3 Prozent auch nach zehn Jahren ihre Beteiligungssumme von 38 300 Euro noch nicht erreicht, rechnete der BGH vor.

Der Berater hätte den Fehler bei einer überschlägigen Überprüfung der Zahlen der Fondsbetreiber bemerken müssen, entschied das Gericht. Deshalb muss der Berater für den Schaden der Eheleute haften.

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