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Freie Berater müssen Provisionen nicht offenlegen – BGH liefert schriftliche Begründung

Quelle: Fotolia
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Der Votum-Verband kommentiert die deutlichen Aussagen des Gerichts. So führe der BGH aus, das der Anleger bei einer Kapitalanlageberatung durch einen freien Anlageberater damit rechnen muss, dass der Berater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft „Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Kunden an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden muss.“

Da der Berater mit der Beratung selbst sein Geld verdienen muss, könne nicht angenommen werden, er würde diese Leistungen insgesamt kostenlos erbringen.

„Diese Entscheidung entfaltet Bindungswirkung nicht nur für die Vergangenheit, sondern stellt auch die aktuell gültige Rechtslage dar“, betont Rechtsanwalt Martin Klein, Geschäftsführer des Votum Verbandes.

Der Anleger soll nachfragen

Der BGH lehnt eine Pflicht des Beraters zur ungefragten Offenlegung von Provisionssätzen der von ihm empfohlenen Anlagen ab. Begründung: „Von einem Anlageberater kann nicht verlangt werden, dass er seinen Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe gegebenenfalls sämtlicher Provisionen für die Vermittlung der in seinem Beratungsprogramm enthaltende Anlagen aufklärt.“

Fazit: Der Kunde kann zwar fragen, der Berater muss ihm aber nicht antworten.
Votum sieht sich in seiner Einschätzung der Rechtslage bestätigt. Mit der BGH-Entscheidung (Aktenzeichen III ZR 196/09) werde dem Gebaren mancher Rechtsanwälte, die Anlegern zugesichert haben, man könne allein durch den Provisionseinwand Schadenersatzansprüche geltend machen, ein Riegel vorgeschoben.

Hier habe es im Markt zum Teil unseriöse Versprechungen gegeben, denen nunmehr jegliche Grundlage entzogen sei, so der Verband, der sich durch die BGH-Entscheidungen weitere Auswirkungen für die aktuelle Gesetzgebungsdebatte um die Regulierung der Vermittlung von geschlossenen Fonds erhofft.

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