LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in Recht & SteuernLesedauer: 6 Minuten

Steuerhinterziehung: Selbstanzeige keine Garantie für Straffreiheit

Quelle: Fotolia
Quelle: Fotolia
In der vergangenen Woche wurde den Finanzbehörden erneut eine CD mit Daten vermeintlicher Steuerhinterzieher angeboten. Insgesamt 500 Millionen Euro sollen über eine Bank in Liechtenstein am deutschen Fiskus vorbeigeschmuggelt worden sein. Wie in vergleichbaren Fällen vorher stehen die Behörden vor der Entscheidung: Dürfen sie rechtswidrig erlangte Daten kaufen? Für die mutmaßlich Betroffenen stellt sich die dringliche Frage: Sollen sie sich selbst anzeigen, bevor der Steuerbetrug entdeckt ist, um so vielleicht noch straffrei zu bleiben?

Ein jüngeres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Situation für reuige Steuerpflichtige deutlich erschwert. Denn im Kern stellt es die bisherige Verfahrensweise bei der Ahndung der Steuerhinterziehung auf den Kopf. Bislang konnte sich der Steuersünder selbst anzeigen, solange die Behörden sein Steuervergehen noch nicht entdeckt hatten. Dann zahlte er die geschuldete Summe nach - und war in aller Regel mit blauem Auge davongekommen.

Seit ein nahezu schwunghafter Handel mit kopierten Steuerdaten aus der Schweiz oder aktuell aus Liechtenstein betrieben wird, war die Selbstanzeige für viele das Mittel der Wahl. Vor und in der Zeit nach dem Ankauf einer offerierten CD mit Steuerdaten meldeten sich Tausende von „Fast-Ertappten“ bei den zuständigen Finanzämtern, um ihre Vergehen zu beichten.

Wann schützt eine Selbstanzeige?

Das BGH-Urteil verunsichert nun all diejenigen, die bisher noch nicht reagiert haben. Denn die Richter urteilten jüngst, dass derjenige, der zur Steuerehrlichkeit zurückkehrt, bei all seien Konten reinen Tisch machen und vor allem rechtzeitig die Flucht nach vorn antreten muss.

In dem entschiedenen Fall hatte der Unternehmer den Entschluss gefasst, seine hinterzogenen Steuern nachzumelden. Sämtliche Unterlagen waren vorbereitet, als die Steuerfahnder an seiner Tür klingelten. Das Landgericht München wertete das Verhalten des Mannes nicht als gültige Selbstanzeige und verurteilte den Mann zu sieben Jahren Haft; der BGH bestätigte anschließend diese Entscheidung.

Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, so die Begründung der Richter, sei nur dann gegeben, wenn die Täter ihre Einkünfte und ihr Vermögen rechtzeitig und vollständig dem Fiskus melden. Nur dann schütze eine Selbstanzeige vor Strafen.
Die Diskussion um die aktuelle Steuer-CD und das BGH-Urteil zusammengenommen geben Anlass, sich einige grundsätzliche Regeln noch einmal vor Augen zu führen:

Zeitpunkt der Entdeckung vorverlegt

Mit Blick auf die Steuersünder-CDs geht die Finanzverwaltung mittlerweile grundsätzlich davon aus, dass die Steuerhinterziehung bereits mit dem Einspielen der Datensätze in die Datenerfassung der Finanzverwaltung entdeckt ist - und damit zu einem Zeitpunkt, in dem meist noch nichts davon öffentlich bekannt ist.

Zwar haben in der letzten Zeit die Medien teilweise schon berichtet, bevor der Kauf einer entsprechenden CD überhaupt abgeschlossen war. Dies ist aber nicht der Regelfall. Meist werden Deals dieser Art diskret und hinter verschlossenen Türen abgewickelt. Für Betroffene ist damit Eile geboten.

Keine teilweise Ehrlichkeit

Für eine strafbefreiende Selbstanzeige reicht es nicht aus, nur diejenigen Konten zu nennen, deren Aufdeckung man fürchtet. Dieser Punkt ist insofern für viele wichtig, als oftmals hinterzogene Gelder in verschiedene Länder transferiert werden. Je nach Pressemeldungen über Daten-CDs wurden in der Vergangenheit vielfach allerdings nur die Gelder nachgemeldet, die im Herkunftsland der CD versteckt waren.
Tipps der Redaktion