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in Recht & SteuernLesedauer: 3 Minuten

Run auf Silbermünzen

Michael Bormann
Michael Bormann
Bislang unterliegen in Deutschland gängige Silbermünzen dem verminderten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent. Zum Jahreswechsel steigt dieser auf den regulären Satz von 19 Prozent. Beim derzeitigen Silberpreis von 21,90 US-Dollar pro Feinunze (31,1 Gramm) verteuert sich eine gängige Münze im Gewicht einer Feinunze damit um rund 2,40 Euro auf 23,68 Euro.

Schon im vergangenen Jahr wollte die Bundesregierung auf Druck der EU den verminderten Mehrwertsteuersatz für Silbermünzen abschaffen, war aber am Bundesrat gescheitert. Diesen Sommer hat es geklappt. Damit werden Münzen steuerlich Silberbarren gleichgestellt.

Bei deren Kauf hat der Fiskus schon seit jeher 19 Prozent Mehrwertsteuer eingestrichen. Unverändert bleibt, zumindest vorerst, die Befreiung von der Abgeltungssteuer. Anleger, die Silbermünzen und –barren mit Gewinn verkaufen, können diesen steuerfrei verbuchen – vorausgesetzt, sie haben das Edelmetall mindestens zwölf Monate gehalten. Werden die Münzen und Barren innerhalb der Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert, unterliegt dieser der persönlichen Einkommenssteuer.

Anlagegold bleibt steuerfrei – vorerst

Unter steuerlichen Aspekten glänzt Gold nach wie vor am hellsten. Das gilt zumindest für so genanntes Anlagegold. Beim Kauf von Münzen fällt vorerst weiterhin keine Mehrwertsteuer an.

Gleiches gilt auch für die Abgeltungssteuer. Das heißt, Gewinne, die nach einer mindestens zwölfmonatigen Haltefrist erzielt werden, können Anleger ohne Abzug vom Fiskus vereinnahmen. Beim gewinnträchtigen Verkauf innerhalb dieser Frist gilt dieselbe Regelung wie bei Silber: Es gilt der persönliche Einkommenssteuersatz.

Allerdings sollten Anleger die Aufgelder im Blick behalten. Je kleiner die Prägung ausfällt, desto größer ist die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs. Zudem fallen bei Anlagegold möglicherweise Kosten für die Lagerung, wie beispielsweise die Miete eines Schließfachs an.

Besteuerung von Xetra-Gold weiter unklar

Dies erklärt die Beliebtheit von Gold-ETCs wie Xetra Gold (ISIN: DE000A0S9GB0). Hierbei handelt es sich um mit Gold unterlegte Schuldverschreibungen, die häufig einen Auslieferungsanspruch des Edelmetalls verbriefen.

Der Kauf dieser ETCs ist kostengünstig, weil nur eine sehr geringe Differenz zwischen An- und Verkaufskurs besteht. Zudem lassen sich die gängigen ETCs einfach über die Börse erwerben. Schließlich besteht keine Lagerproblematik. Allerdings ist nicht geklärt, ob beim Verkauf realisierte Gewinne der Abgeltungssteuer unterliegen. Anleger sollten bei ihrer Kalkulation sicherheitshalber mit 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer rechnen.

25 Prozent auf Aktien et cetera.

Bei den übrigen Goldinvestments ist die steuerliche Behandlung dagegen unstrittig. Aktien von Goldminengesellschaften, auf Goldproduzenten fokussierte Fonds und Zertifikate unterliegen ganz klar der Abgeltungssteuer. Beim Verkauf kassiert der Fiskus vom Gewinn 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – unabhängig davon, wie lange das Papier gehalten wurde.

Unter rein steuerlichen Gesichtspunkten haben somit Goldmünzen und –barren eindeutig die Nase vorn. Da hier eine Feinunze aber mehr als 1.000 Euro kostet, kommen für kleinere Beträge auch Silbermünzen in Betracht.

Mit dem Kauf sollten Anleger aber nicht zu lange warten. Edelmetallhändler erwarten aufgrund der Steuererhöhung mit einer stark steigenden Nachfrage im Weihnachtsgeschäft.

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