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BGH-Urteil Wer Totalverlustrisiken geschlossener Fonds verharmlost, muss zahlen

Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: BGH
Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Foto: BGH

Beim Verkauf eines geschlossenen Fonds übergab ein Berater seinem Kunden das Emissionsprospekt, das unter anderem den Warnhinweis bezüglich des Totalverlustes enthielt. Gleichzeitig erklärte der Berater jedoch, dass ein solcher Verlust sehr unwahrscheinlich sei. Außerdem werde ein etwaiger Verlust durch die steuerlichen Vorteile ausgeglichen, erklärte der Berater.

Nach dem Totalverlust klagte der Anleger - und bekam Recht. Mit seiner relativierenden Aussage hatte der Anlageberater das Risiko eines Totalverlusts verharmlost, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Mit seinem mündlichen Hinweis habe der Beklagte schriftliche Warnhinweise und auch die Risikobeschreibung im Emissionsprospekt erheblich entwertet und damit etwaige Bedenken des Anlegers zerstreut. Auch der Bundesgerichtshof gab in seinem Urteil vom 19.02.2015 (Aktenzeichen: III ZR 90/14) der Vorinstanz Recht. 

Das BGH-Urteil könne Anlegern helfen, ihre Ansprüche in ähnlichen Fällen durchzusetzen, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke von der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft. Schließlich zeige das Urteil, dass schriftliche Risikohinweise für eine richtige und vollständige Risikoaufklärung nicht ausreichen. „Macht ein Anlageberater mündlich hiervon abweichende und verharmlosende Angaben, können die Prospektangaben in den Hintergrund treten. Insofern gilt dann der „Vorrang des gesprochenen Wortes“, an dem sich der Berater festhalten lassen muss.“

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