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Landgericht Saarbrücken „Tarif-Optimierer“ unterliegt in erster Instanz

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Jöhnke & Reichow</a>.
Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
In dem Urteil des LG Saarbrücken (Urteil vom 17.05.2016, Aktenzeichen: 14 O 152/15) wurde die Honorarforderung eines sogenannten „Tarif-Optimierers“ (Dienstleister) als unbegründet zurück gewiesen.

Das Problem:

Der Dienstleister – zugelassen als Versicherungsmakler nach Paragraf 34 d Gewerbeordnung – schloss mit einem Kunden einen Dienstleistungsvertrag (so genannte Tarifwechselvereinbarung) über die Recherche von neuen Tarifen innerhalb desselben PKV-Vertrages. Dabei handelt sich um eine Tarifoptimierung nach Paragraf 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Der Vertrag wird dabei nicht geändert. Es wird auch kein neuer Vertrag vermittelt. Lediglich eine Tarifumstellung wird vorgenommen, wobei der Tarif-Optimierer gemäß seiner eigenen Tarifwechselvereinbarung lediglich die „Recherche“ eines neuen Tarifes schuldet.

Diese hatte den folgenden Inhalt:

„… recherchiert für den Kunden bei der bestehenden Versicherungsgesellschaft nach Einsparmöglichkeiten im Bereich der Krankenversicherung. Nimmt der Kunde innerhalb der nächsten 24 Monate eine Einsparmöglichkeit in Anspruch, die durch … recherchiert wurde, so erhält die … vom Kunden die Einsparungen (alter Monatsbeitrag abzüglich neuer Monatsbeitrag) mal 10 zzgl. MwSt. Ihre Sicherheitsgarantie: Wenn Sie keine von der … recherchierte Einsparmöglichkeiten nutzen – egal aus welchen Gründen – so bleibt der Service für Sie komplett kostenlos.“

Die Klägerin klagte in dem zugrunde liegenden Fall eine Restforderung aus der Honorarvereinbarung bei dem Beklagten ein. Dieser zahlte zunächst außergerichtlich einen Betrag und erkannte gerichtlich einen weiteren Betrag an. Über den Restbetrag wurde nun weiter gestritten.

Die Entscheidung:

Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass es sich vorliegend um keine „Maklertätigkeit“ handelte, denn ein Vertrag wurde gerade nicht vermittelt. Es wurde dabei vielmehr eine Rechtsberatung durch die Klägerin vorgenommen, denn anhand des bestehenden Vertrages wurde im Einzelfall eine Tarifumstellung anberaten.

Des Weiteren „kippte“ das Landgericht Saarbrücken auch die Tarifwechselvereinbarung, denn diese sei intransparent und benachteilige den Verbraucher unangemessen, da eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart wurde und der Verbraucher somit noch keine genau Information darüber hatte, was tatsächlich die Forderung sein könnte.

Auch sei der Begriff „Einsparungsmöglichkeit“ mehrdeutig. Folglich geht die Verwendung derartiger Klauseln zulasten des Verwenders, also der Klägerin.

Folglich bestand für die Klägerin keine Möglichkeit mehr mit ihrer Forderung zu obsiegen. Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen.


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