LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in SteuernLesedauer: 2 Minuten

Vorsicht Glatteis Dürfen Finanzberater Steuertipps geben?

Beratungsgespräch: Wenn Finanzberater ihren Kunden auch in Steuerfragen helfen möchten, wird es heikel
Beratungsgespräch: Wenn Finanzberater ihren Kunden auch in Steuerfragen helfen möchten, wird es heikel | Foto: Bauherren Schutzbund e.V.

Finanzplaner und verwandte Berufsgruppen werden von ihren Kunden oft auf Steuerthemen angesprochen. Sei es, dass die Vermögensanlage optimiert oder die Nachfolgeplanung für alle Beteiligten gut strukturiert ablaufen soll. Im Kundengespräch fallen dann Begriffe wie Investmentsteuergesetz, Abgeltungsteuer oder Erbschaftsteuergesetz. Doch wie tief darf ein Finanzplaner in die Materie eintauchen, ohne gegen die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu verstoßen? Um die Frage zu beantworten, muss man die Zwecke des Gesetzes kennen. Eine ausdrückliche beziehungsweise gesetzliche Zweckbestimmung sucht man in den Gesetzesmaterialien zum StBerG allerdings vergeblich.

Finanzplaner nicht erwähnt

Im Urteil vom 18. Juni 1980 zum Buchführungsprivileg stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass im Steuerwesen nur Personen tätig werden dürfen, denen die Bearbeitung öffentlicher Angelegenheiten ohne Sorge anvertraut werden kann. Das berücksichtige sowohl das Interesse der Steuerpflichtigen, sich in Steuersachen Hilfe zu holen, als auch das Interesse der Allgemeinheit.

Denn „im Interesse des Steueraufkommens, der Steuermoral sowie zum Schutz gesetzesunkundiger Steuerpflichtiger, die durch Falschberatung unfähiger oder ungeeigneter Berater schwere Nachteile erleiden können, soll sichergestellt werden, dass nur solche Berater Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche (fachlich qualifizierte) und persönliche Zuverlässigkeit besitzen“. Das sind nach den Paragrafen 3 und 4 StBerG vor allem Angehörige der steuerberatenden Berufe, aber teilweise auch Anwälte, Notare und weitere Berufsgruppen. Paragraf 4 StBerG enthält einen umfangreichen, abschließenden Katalog.

Finanzplaner sind hier nicht aufgeführt. Allerdings dürfen nach Paragraf 4 Nummer 5 StBerG Handelsgewerbetreibende in Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Gewerbe gehört, Kunden steuerliche Hilfe leisten. Hierzu gehören sicherlich auch Finanzplaner.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Aber wer von ihnen verfolgt im Detail

  • die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, des Bundesfinanzhofs und der 16 Finanzgerichte,
  • die Steuergesetze aller gesetzgebenden Körperschaften,
  • die Schreiben, Erlasse und Verfügungen der Landesfinanzbehörden und
  • die Mehrheits- und Mindermeinungen in der steuerlichen Fachliteratur?

Auch wenn Paragraf 4 Nummer 5 StBerG Finanzplanern und verwandten Berufsgruppen einen geringen Spielraum für Hilfen in Steuersachen einräumt, sollte jeder Berufsträger genau prüfen, ob er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird. Denn eine Falschberatung kann schnell sehr teuer werden.

Autor Hans-Ulrich Dietz lehrt an der Frankfurt School of Finance & Management.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion