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Aktualisiert am 04.10.2016 - 17:38 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 10 Minuten

Rechte von Fahndern und Bankern Was tun, wenn die Steuerfahndung das Haus durchsuchen will?

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Konkret suchen sie ihn ohne Hausdurchsuchungsbeschluss zu Hause oder in seinen Geschäftsräumen auf, um ihn darüber zu informieren, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Viele Verdächtige wollen hierbei Reue zeigen oder zumindest ihre Bereitschaft zur Kooperation bekunden und sprechen mit den Fahndern über die Vorgänge, auf denen der Tatverdacht beruht.

Die Fahnder nehmen diese Informationen bereitwillig auf und verwenden sie gegebenenfalls gegen den Tatverdächtigen oder nehmen sie zum Anlass weitergehender Durchsuchungen. Solche informellen Gespräche finden häufig auch während einer Hausdurchsuchung mit dem Verdächtigen oder mit seinen Mitarbeitern statt – obwohl die Durchsuchung eine Vernehmung nicht zum Gegenstand hat. Die oberste Devise in jedem informellen Gespräch und in jeder Hausdurchsuchung lautet daher: keine Angaben zur Sache.

Gewollte Zufallsfunde

Gern nutzen die Fahnder auch den Überraschungseffekt. Niemand fühlt sich wohl dabei, wenn er morgens zu Hause beim Frühstück oder in der Firma vor dem ersten Kaffee mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert wird. Allzu verständlich ist es dann, wenn der Durchsuchte bereitwillig alle Informationen und Unterlagen herausgibt, um die unangenehme Situation so schnell wie möglich zu beenden.

Damit fangen die Probleme aber häufig erst an. Gegebenenfalls gelangt die Behörde so an Beweise, die vom Beschlagnahmebeschluss nicht gedeckt waren, und kann sich bei ihren weiteren Ermittlungen darauf stützen. Im Fachjargon heißen diese Zufallsfunde. Gegen die Beschlagnahme solcher Zufallsfunde kann zwar Beschwerde eingelegt werden, der Richter wird aber gegebenenfalls den Beschlagnahmebeschluss einfach erweitern.

Der im US-Recht vertretene Grundsatz, dass in einem unrechtmäßigen Verfahren erlangte Beweise einem Verwertungsverbot unterliegen, dient dort der Disziplinierung der – teils kommunal organisierten – Polizei. Im deutschen Rechtskreis mit seinen hoch qualifizierten Polizeiorganen wird ein solches Beweisverwertungsverbot nur bei besonders rechtsstaatswidrigen Verfahrensfehlern anerkannt.

Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, mit den Beamten nicht zu sprechen und sie von den Mitarbeitern der Firma so weit wie möglich zu isolieren. So mancher Angestellter fühlt sich im überschäumenden Gehorsam zum Detektiv berufen, wenn er für die Fahnder Informationen zusammenstellen soll. Unangenehm ist es auch, wenn die Fahnder von Kunden oder Hauspersonal wahrgenommen werden.



Zu empfehlen ist, die Beamten nach ihrem Erscheinen zunächst in einen Raum zu führen, bis der herbeigerufene Rechtsanwalt eingetroffen ist. Während der Wartezeit sollten die Personalien der Fahnder aufgenommen werden – schon um zu prüfen, ob sie einen Zeugen mitgebracht haben. Nachdem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss überprüft sind, wird der Rechtsanwalt mit den Fahndern den Verlauf der Hausdurchsuchung besprechen.

Dabei wird er den Fahndern anbieten, dass der Durchsuchte die im Beschlagnahmebeschluss beschriebenen Unterlagen und Gegenstände zusammenstellt. Sollte der Durchsuchte seine Kooperation verweigern, muss er damit rechnen, dass die Fahnder sein Haus oder seine Geschäftsräume selbst durchsuchen. Das beeinträchtigt in aller Regel die Privatsphäre und Betriebsabläufe enorm.

Der in Deutschland geltende Rechtsgrundsatz, dass sich niemand in einem Strafverfahren gegen sich selbst belasten oder mit den Behörden zusammenarbeiten muss, ist insoweit Makulatur. Häufig finden Hausdurchsuchungen an mehreren Orten statt, sodass es den Fahndern an Zeugen fehlt, die die Hausdurchsuchungen an den betreffenden Orten begleiten können.

In diesen Fällen ist eine Durchsuchung zwar unzulässig, häufig drohen die Fahnder aber damit, irgendeinen Zeugen von der Straße oder aus der Nachbarschaft zu holen, wenn der Rechtsanwalt die Hausdurchsuchung aus diesem Grund verweigert. Der Durchsuchte muss dann abwägen, welches für ihn das größere Übel ist.



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