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Rechtsanwältin Christina Gündel Das bringt die Bafin-Aufsicht für 34f-Vermittler

Bafin-Gebäude am Standort Bonn: Die Finanzaufsichtsbehörde soll ab 2021 auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater beaufsichtigen.
Bafin-Gebäude am Standort Bonn: Die Finanzaufsichtsbehörde soll ab 2021 auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater beaufsichtigen. | Foto: imago images / Schöning
Christina Gündel
Foto: Gündel & Katzorke

Am 11. März 2020 hat die Bundesregierung dem Gesetzentwurf zu einem neuen Aufsichtsregime über 34f- und 34h-Vermittler (FinAnlVÜG) zugestimmt. Auch wenn die Abstimmung in Bundestag und Bundesrat noch aussteht, ist nun klar: Derzeit rund 38.000 freie Finanzanlagenvermittler, für die bisher Gewerbeämter und IHKs zuständig waren, unterfallen ab 2021 der Aufsicht der Bafin.

Parallel werden die Regelungen der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) übertragen. Durch Übergangsvorschriften - insbesondere für bestehende Erlaubnisse und die erforderliche Zusammenarbeit zwischen den bisherigen Aufsichtsbehörden und der Bundesanstalt - soll ein möglichst reibungsloser Wechsel sichergestellt werden.

Das bedeutet insgesamt also für all jene, die nicht Zuflucht unter einem Haftungsdach gesucht haben: Mehr Pflichten, verstärkte Bafin-Kontrollen und bei Verstößen ein erhöhtes Bußgeldrisiko.

Zielsetzung der Aufsichtsübertragung auf die Bafin als zentrale, fachlich spezialisierte Behörde ist es, die derzeitige Zersplitterung der Aufsicht zwischen Gewerbebehörden und Industrie- und Handelskammern zu beseitigen. Hintergrund ist die zunehmende Komplexität des anwendbaren Aufsichtsrechts, insbesondere durch Überlagerung mit europäischen Rechtsgrundlagen.

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Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:

  • Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater werden künftig als Finanzanlagendienstleister bezeichnet und unterfallen ab Januar 2021 der Bafin-Aufsicht.
  • Übertragung der Regelungen aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung in das Wertpapierhandelsgesetz
  • Finanzanlagendienstleister werden unterteilt in Inhaber mit eigener Erlaubnis und Vertriebsorganisationen (Haftungsdach), mit Erlaubnis für gebundene Vermittler (ohne eigene Erlaubnis)
  • Die Tätigkeit als Finanzanlagendienstleister setzt weiterhin Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde und den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Die Erlaubnisse nach Gewerbeordnung bleiben zunächst gültig und werden innerhalb von zwei bis fünf Jahren durch die Bafin überprüft.
  • Nicht mehr jährliche Prüfung der Finanzanlagendienstleister durch externe Wirtschaftsprüfer, sondern risikoorientierte Prüfung durch die Bafin
  • Finanzanlagendienstleister müssen Selbsterklärung gemäß Paragraf 96v WpHG-E vorlegen - inklusive Angaben zu erhaltenen Zuwendungen, Honoraren, Schadensersatz- und Kulanzzahlungen bzw. Zahlungen der Berufshaftpflichtversicherung sowie Angaben dazu, ob sich die Vermittlung ausschließlich auf Anlagen bezieht, die von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz vertrieben oder emittiert werden.
  • Gemeinschaftliche Übernahme der durch den Aufsichts-Wechsel entstehenden Kosten durch die Beaufsichtigten.

 

Der Gesetzentwurf sieht zudem Bußgelder von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 10 Prozent des Gesamtumsatzes vor. Das betrifft auch Verstöße gegen WpHG-Wohlverhaltenspflichten, wie zum Beispiel zur Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten, die Aufklärung des Anlegers über Zuwendungen und Risiken sowie die Erhebung von wesentlichen Daten im Rahmen der Anlageberatung oder die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Geeignetheitserklärung und Ex-ante Kosteninformation. Gleiches gilt für Verstöße gegen die Pflicht zur Information von Kunden über Aufzeichnungen von Telefongesprächen „Taping“ und deren ordnungsgemäße Aufbewahrung.

Einschränkung in Sachen „Taping“: Die Bafin teilte Ende März hinsichtlich des „Taping“ einschränkend mit, sie werde Verstöße bis auf Weiteres nicht verfolgen, sofern eine anderweitige Dokumentation vorgenommen und der Kunde darüber informiert wird.


Über die Autorin:
Christina Gündel ist seit 20 Jahren im kapitalmarkrechtlichen Umfeld tätig, seit 2007 als Rechtsanwältin der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Gündel & Katzorke.

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