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Rechtsanwältin Maike Ludewig Betriebliche Altersversorgung aus Geldnot kündbar?

Maike Ludewig: Die Rechtsanwältin in der Hamburger <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a> erklärt, inwiefern „die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers im Alter als schutzwürdigeres Interesse“ gilt.
Maike Ludewig: Die Rechtsanwältin in der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow erklärt, inwiefern „die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers im Alter als schutzwürdigeres Interesse“ gilt. | Foto: Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB

Das Bundesarbeitsgericht hatte im April 2018 darüber zu entscheiden, ob die Geldnot eines Arbeitnehmers einen Anspruch gegen den Arbeitgeber begründet, einen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung zu kündigen. Hintergrund dieses Kündigungswunschs des Arbeitnehmers war es, dass er den Rückkaufswert der Versicherung erhalten wollte.

Einen solchen Anspruch lehnte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 26.04.2018 (Aktenzeichen: 3 AZR 596/16) jedoch ab.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer schlossen vor etwa 17 Jahren eine Vereinbarung zur Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Der Versicherungsvertrag, welcher seitens des Arbeitgebers gefördert worden ist, wurde im Jahr 2009 ruhend gestellt.

Nun befand sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage. Aus diesem Grunde verlangte er von seinem Arbeitgeber, dass dieser den Versicherungsvertrag zur betrieblichen Altersversorgung kündige. Die Kündigung des Versicherungsvertrages würde dazu führen, dass ein entsprechender Rückkaufswert aus der Versicherung auszuzahlen wäre. Eine solche Kündigung lehnte der Arbeitgeber jedoch ab.

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Entscheidung des BAG

Der Arbeitnehmer klagte sich durch die Instanzen, doch auch das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Kündigung des Versicherungsvertrages ab. Die Klagabweisung wurde damit begründet, dass der Arbeitgeber kein schutzwürdiges Interesse an der Kündigung habe.

Die betriebliche Altersversorgung ist im Betriebsrentengesetz geregelt. Das Ziel der betrieblichen Altersversorgung ist es demnach, den Arbeitnehmer im Alter zumindest ansatzweise finanziell abzusichern. Sollte der Arbeitnehmer nun einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Kündigung des Vertrages haben, nur weil er sich in einem finanziellen Engpass befindet, so würde dies dem Grundgedanken der betrieblichen Altersversorgung zuwiderlaufen. Aus diesem Grunde entschied auch das Bundesarbeitsgericht, dass ein solcher Anspruch zur Kündigung nicht besteht.

Fazit

Der bloße Geldbedarf eines Arbeitnehmers rechtfertigt noch keinen Anspruch auf Kündigung des Vertrages zur betrieblichen Altersversorgung. Das Bundesarbeitsgericht hat die finanzielle Absicherung des Arbeitnehmers im Alter als schutzwürdigeres Interesse angesehen.

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