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Aktualisiert am 18.02.2020 - 14:48 Uhrin Tipps & RatgeberLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert „Das sollten Vermittler in puncto Taping beachten“

Büro-Arbeitsplatz. Die überarbeitete FinVermV legt einige neue Regeln für den Berateralltag fest.
Büro-Arbeitsplatz. Die überarbeitete FinVermV legt einige neue Regeln für den Berateralltag fest. | Foto: Pexels
Alexander Pfisterer-Junkert

Nach dem Vorbild der Banken nimmt die neue Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) alle freien Vermittler und Makler stärker in die Pflicht. Die FinVermV gilt ab 20. September 2019 mit einer Übergangsfrist von zehn Monaten. Es wäre aber fatal, das Thema auf die lange Bank zu schieben. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da einige Umstellungen viel Zeit in Anspruch nehmen können.

Eine Neuerung ist das sogenannte „Taping“. Die verschärften Aufzeichnungspflichten betreffen laut der neuen FinVermV jetzt die gesamte Finanzbranche. Berater sollen jegliche elektronische und telefonische Kommunikation speichern, die mit einem Kundenauftrag in Verbindung stehen könnte. Das Taping hat vor allem die Teile zu umfassen, in denen die Risiken, die Ertragschancen, die Gattungen oder die Ausgestaltung von bestimmten Finanzanlagen erörtert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es tatsächlich zu einem Geschäftsabschluss kommt.

Oft werden in einem Telefonat verschiedene Themen vermengt. Die Folge: Berater müssen im Prinzip jedes Kundentelefonat ab der ersten Gesprächssekunde mitschneiden, um die Vorgaben auch sicher zu erfüllen.
Betroffen sind insoweit sämtliche Telefongespräche, egal ob Festnetz oder Mobil, und zwar von allen Mitarbeitern. Zudem ist beispielsweise auch die Kommunikation über Messaging-Dienste betroffen. Da hier der Datenschutz aus Kundensicht eine wichtige Rolle spielt, enthält die Verordnung eine entsprechende Erlaubnis.

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Der Gesetzgeber sieht Aufzeichnungen als Mittel der Beweissicherung. Finanzanlagenvermittler müssen die Aufzeichnungen zehn Jahre aufbewahren und auf Anfrage an Kunden weitergeben. Diese Frist entspricht den zivilrechtlichen Höchstverjährungsfristen. Es ist daher wohl nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Aufzeichnungen auch in zivilgerichtlichen Verfahren Einzug halten.

Wer die Aufzeichnungspflicht von Telefongesprächen nicht penibel einhält, setzt sich hohen zusätzlichen Haftungsrisiken aus. Freie Finanzdienstleister laufen Gefahr, dass sie im Streitfall eine maßgebliche Beweisdokumentation nicht vorlegen können.

Finanzanlagenvermittler sollten ihre Kunden über die Neuerungen, insbesondere die Telefonmitschnitte und die Aufzeichnung der elektronischen Kommunikation, schriftlich informieren. So können sie nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene Aufklärungspflicht erfüllen.

Mitschnitte sollen dazu beitragen, dass es nicht zu Missverständnissen kommt oder sie schnell aufgeklärt werden. Davon profitieren beide Seiten: Berater können unrichtige Vorwürfe schneller entkräften und Anleger anwaltliche Schreiben mit den tatsächlichen Gegebenheiten abgleichen. Auf Wunsch der Kunden muss ihnen eine Kopie der Mitschnitte ausgehändigt werden.

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