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Aktualisiert am 18.02.2020 - 14:48 Uhrin Tipps & RatgeberLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt Alexander Pfisterer-Junkert „Das sollten Vermittler in puncto Taping beachten“

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Widerspricht der Kunde einer Aufzeichnung, darf er auch nicht beraten werden. Der Berater sollte in diesem Fall dringend eine Notiz zu dem Vorgang erstellen, nur so ist er auf der sicheren Seite. Schließlich trägt er prinzipiell die Beweislast, dass keine Anlageberatung stattgefunden hat und zum Beispiel kein kausaler Zusammenhang für einen Kauf des Anlegers bei einem Dritten vorliegt.

Ausblick und Fazit

Die jüngste Regulierungswelle ist noch lange nicht das Ende der Fahnenstange. Der Gesetzgeber plant, die Neuregelungen mittelfristig im Wertpapierhandelsgesetz zu verankern und auch die freien Vermittler unter die Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) zu stellen. Auch wenn zukünftig die selbstständige Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen zulässig bleiben soll, so sind doch intensiviere Prüfungen zu erwarten.

Eine zügige Umsetzung der Neuerungen ist dringend geboten. Unter der sich abzeichnenden Aufsicht der BaFin werden die Kontrollhäufigkeit und -tiefe weiter zunehmen. Spätestens dann werden Versäumnisse bei den gesetzlichen Pflichten schnell empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Im schlimmsten Fall droht sogar die Einstellung des Geschäftsbetriebs. Auch die zivilrechtlichen Haftungsrisiken werden nicht geringer und erlauben keine Nachlässigkeiten.


Über den Autor:
Alexander Pfisterer-Junkert ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei BKL Fischer Kühne + Partner in München.

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